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2.7 Zuständigkeiten in Bremerhaven

Grundsätzlich gelten die Vorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

In § 118 LHO Geltung in den Gemeinden (Stand: 4.12.2010) wird in Absatz (2) ausgeführt:
Für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 88 bis 94, 96 bis 104 (Rechnungsprüfung) und § 114 (Entlastung) entsprechend. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen.

Im Ortsgesetz 0/14 zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung in der Stadt Bremerhaven und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (Stand: 6.12.2001) regelt §1 Die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Zuständigkeiten werden in der Stadt Bremerhaven wie folgt wahrgenommen:
...
4. ... , im übrigen tritt an die Stelle des Senats, eines Senators und der zuständigen Stelle in § 80 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Magistrat.

Bezogen auf die Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO bedeutet dies:

1. Bei Projekten mit Öffentlich-Privaten-Partnerschaften (ÖPP/PPP)
Die erste Phase des ÖPP-Beschaffungsprozesses mit den beiden Stufen der ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (1. Bedarfsfeststellung, Finanzierbarkeit und Maßnahmenwirtschaftlichkeit 2. ÖPP-Eignungstest) sind mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen. Diese bezieht den Vertreter/die Vertreterin des Landes Bremen in der Bund-Länder-AG "Föderales Kompetenznetzwerk PPP" ein.
Formal wäre hier der Magistrat zu beteiligen. Es wird allerdings wegen des Spezialwissens empfohlen, die Senatorin für Finanzen beratend einzubeziehen.

2. Gesamtwirtschaftliche Verfahren
Vorlagen sind hinsichtlich fiskalischer Effekte vor der Befassung in den Gremien mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen.
Formal wäre hier der Magistrat zu beteiligen. Es wird auch in diesem Fall wegen des Spezialwissens empfohlen, die Senatorin für Finanzen beratend einzubeziehen.

3. Bei Hochbau-Projekten außerhalb der bremischen Verwaltung, sofern Landesmittel oder stadtbremische Mittel in Höhe über den unten genannten Schwellenwerten bewilligt oder gezahlt werden
Dieses sind Baumaßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien der Hauptgruppe 8 zuzuordnen sind, mit Zuwendungen von mehr als 250.000 Euro oder bei denen die Zuwendungen über 50% der Gesamtbausumme betragen.
In diesen Fallen ist die zuständige technische bremische Verwaltung (zur Zeit die Baufachtechnische Zuwendungsprüfung (BZP, Senatorin für Finanzen -Referat 26) durch die Bewilligungsbehörde gemäß RLBau, Abschnitt 4, so rechtzeitig (spätestens bei Aufnahme der Planungsüberlegungen) zu beteiligen, dass sie die Aufgaben der Zuwendungsprüfung ordnungsgemäß erfüllen kann.
Sofern ausschließlich Bremerhavener kommunale Mittel verwendet werden, ist gemäß der Rahmenrichtlinie (pdf, 151 KB) (Handlungshilfe) für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung (Magistratsbeschluss vom 29.03.2006) zu verfahren. Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ist hier insbesondere auf Punkt 4.6 hinzuweisen.