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Zuwendungscontrolling

Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) erfolgen. Hiernach dürfen "Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn die Freie Hansestadt Bremen an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann".

Die für den Bund und die Länder einheitlichen Regelungen zum Zuwendungsrecht enthalten auch die Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages anstelle eines Zuwendungsbescheides. In der Praxis werden mit fast allen Zuwendungsempfängern vor Erlass eines Bescheides ausführliche Gespräche geführt, wodurch praktisch ein vertragsähnliches Verhältnis erreicht wird. Das Volumen der Zuwendungen liegt bei etwa 300 Mio. Euro im Jahr.

Aufgrund der zu § 23 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) ist bei der Veranschlagung zu unterscheiden nach

  • Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzeln abgegrenzte und in der Regel zeitlich befristete Vorhaben (Projektförderung) und
  • Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung). Die institutionelle Förderung kann sich auch nur auf einen abgegrenzten Teil des Zuwendungsempfängers beziehen. Sie kann ferner als Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbetragsförderung gewährt werden.

Als Verwaltungsvorschriften zu § 23 LHO wurden Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei institutioneller Förderung erlassen. Diese Rahmenrichtlinien haben sich nach einer gewissen Eingewöhnungszeit als Verständigungsbasis zwischen den Zuwendungsgebern und den Zuwendungsempfängern bewährt.
In den o. g. Rahmenrichtlinien ist für institutionelle Förderungen geregelt, dass von jeder geförderten Einrichtung zur Haushaltsaufstellung

  • ein Wirtschafts- oder Haushaltsplan,
  • ein Organisationsplan und eine Stellenübersicht,
  • eine Zusammenfassung und
  • eine Bilanz bzw. Übersicht über das Vermögen (in Form eines Inventarverzeichnisses) und über die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre

nach einem festgelegten Schema vorzulegen sind.

Der Aufbau des Wirtschaftsplanes entspricht der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren entsprechend § 275 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB). Hierbei handelt es sich um eine für Kapitalgesellschaften gesetzlich festgelegte Staffelform, in der bestimmte Einzelangaben gefordert und Zwischensummen gebildet werden. Durch diese Form wird die Aussagekraft der Erfolgsrechnung erweitert. Nach den Richtlinien kann der Wirtschaftsplan auch nach dem Umsatzkostenverfahren vorgelegt werden. Bei dieser Darstellungsform erfolgt eine nicht so detaillierte Unterteilung der Kosten, so dass die Kostenstruktur weniger gut ersichtlich ist. Diese Darstellungsform hat zwar eine geringere Aussagekraft, aber da sie nach dem HGB zulässig ist, soll sie durch die Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden. Die vorgeschriebenen Angaben sind Mindestforderungen, das zuständige Ressort kann weitergehende Aufgliederungen und Erläuterungen für die Ansätze fordern.

Für den Organisationsplan wurde nur vorgegeben, dass die Struktur der Einrichtung mit ihren Führungsgremien und verschiedenen Organisationseinheiten darzustellen ist.

Zum Stellenplan wurde in den Rahmenrichtlinien festgelegt, dass für das Planjahr alle auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger nach Vergütungs- bzw. Lohngruppen gegliedert (bei den Angestellten auch AT-Vergütungen) anzugeben sind. Diese Auflage soll darüber hinaus die Einhaltung des Besserstellungsverbotes, also der Auflage, dass für Tätigkeiten in den Einrichtungen keine höhere Vergütung gezahlt werden darf, als für vergleichbare Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, nach den VV-LHO sicherstellen. Teilzeitkräfte sind entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Dezimalstellen zu berücksichtigen. Auszubildende der beiden Beschäftigtengruppen sind gesondert anzugeben.

Zur Unterrichtung der Bürgerschaft bzw. der Haushalts- und Finanzausschüsse wird jährlich ein Zuwendungsbericht erstellt, der alle institutionellen Zuwendungen und alle Projektförderungen mit Angabe der Empfänger und des Verwendungszwecks enthält.

Ansprechperson

Anja Hentschel

Der Senator für Finanzen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen

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+49 421 496 2087
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