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2.1 §7 Landeshaushaltsordnung (LHO)

§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-Kosten-Untersuchungen

  1. Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
  2. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
  3. Die Kosten- und Leistungsrechnung soll in allen Organisationseinheiten eingeführt werden.