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Informationen zur Abschaffung der Papierlohnsteuerkarte und Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

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Informationen zur Abschaffung der Papierlohnsteuerkarte und Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Nach über 85 Jahren Papierlohnsteuerkarte, wird nun die elektronische Lohnsteuerkarteeingeführt. Über wesentliche Veränderungen die mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und Aschaffung der Papierlohnsteuerkarte verbunden sind, möchten wir Sie informieren.
Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch
ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung
des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen
(z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr
2011 zugrunde gelegt. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird
diese noch von der Gemeinde ausgestellt.

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Bitte beachten Sie:

Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte
2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von
den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung
der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung
für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II
bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines
Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen
Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung
des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche
antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt
werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt
stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer,
die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier
kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche
Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit
mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

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Wer führt künftig Änderungen durch?

Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
(z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen)
von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter werden bereits im Jahr
2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind
weiterhin die Gemeinden zuständig.

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Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?

Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,
andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der
Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig
als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren
müssen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum
und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber
mitteilen, dass / ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon
im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel
im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.

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Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?

Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten
erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern
und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz Ihrer Daten
ist gewährleistet! Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.

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Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?

Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen
Finanzamt beantragen, dass nur von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber Ihre ELStAM
anfragen und abrufen, oder aber, dass von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf
Ihrer ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste / Teilsperrung / Vollsperrung). Kann Ihr
Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.

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Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?

Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den
letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens
jederzeit über das ElsterOnline-Portal https://www.elsteronline.de/eportal/ einsehen. Dazu
ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig.
Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren
gespeicherten ELStAM.
Weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.

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