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Steuern

Aufgaben des Senators für Finanzen

Die Steuerabteilung des Senators für Finanzen nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter wahr und betreut diese. Insbesondere wird eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts gewährleistet und ein Controlling des Steuervollzugs durchgeführt.

Antrag auf Ratenzahlung (Stundung)

Ausbildung und Duales Studium

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Was ist Schwarzarbeit?

Broschüren

Einheitswerterklärung

Einkommensteuer

Elektronische Lohnsteuerkarte - ELStAM

Elektronische Steuererklärung

Existenzgründung

Finanzbehörde

Formulare und mehr

Gemeindesteuern

Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden

Eine unverschlüsselte E-Mail ist mit einer Postkarte vergleichbar. Sie kann von unbefugten Dritten eingesehen oder manipuliert werden. Eine unverschlüsselte elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist daher nicht sicher. Es besteht die Möglichkeit, dass dadurch Ihre steuerlichen Sachverhalte unbefugten Dritten bekannt werden. Ob Sie den Finanzbehörden per E-Mail schreiben, liegt daher allein bei Ihnen.

Sie können alle einfachen Schreiben und Anträge (z.B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid, Fristverlängerungsantrag, Stundungsantrag) oder auch Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an Ihre Finanzbehörde senden. Beachten Sie jedoch, dass das Zustellungsrisiko, insbesondere bei fristwahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.

Nicht zulässig per E-Mail ist die Übersendung von Anträgen, Erklärungen und anderen Schriftstücken, bei denen eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz vorgesehen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Steuererklärungen, Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen, Abtretungsanzeigen oder wenn absolute Sicherheit über den Einsender bestehen muss (z.B. bei der Mitteilung einer Bankverbindung für Erstattungszwecke, der Erteilung einer Einzugsermächtigung oder der Befreiung vom Steuergeheimnis). Steuererklärungen können Sie zu einem großen Teil schon über das ELSTER-Portal einreichen.

Bis auf Weiteres darf Ihnen Ihre Finanzbehörde aber nur bei sehr allgemeinen Fragen auch per E-Mail antworten. Sie möchten sicherlich nicht, dass Unbefugte aus der Antwort Ihres Finanzamtes Einblick in Ihre steuerlichen Verhältnisse bekommen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass eine gegebenenfalls erforderliche Antwort auf Ihre Fragen und Anträge, die Sie per E-Mail an Ihre Finanzbehörde richten, im Regelfall weiterhin auf dem üblichen Weg (z.B. durch Telefonanruf oder Briefpost) erfolgen muss. Bitte geben Sie daher für diese Zwecke in Ihrer E-Mail Ihren Namen, Ihre vollständige Anschrift, Ihre Steueridentifikations- oder Steuernummer und gegebenenfalls Ihre Telefonnummer an.

Eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation ist derzeit mit den Finanzbehörden nicht möglich. Selbstverständlich wird auch in der Steuerverwaltung an der Einführung von Verschlüsselung und elektronischer Signatur gearbeitet, um eine sichere E-Mail-Kommunikation künftig gewährleisten zu können.

Ihre Finanzbehörde ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, eingehende E-Mails grundsätzlich wie normale Briefpost zu behandeln. Sie können also durch die Kommunikation per E-Mail keine wesentlich beschleunigte Erledigung Ihres Anliegens erwarten.

Lohnsteuerhilfevereine

Symbolbild Solidaritätszuschlag fällt weg

Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.

Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. Bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, können zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 noch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sein, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wird. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung für die Betroffenen. Die Finanzämter identifizieren diese Fälle und aktualisieren die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck durchgeführt und zum Großteil zum 10. März 2021 abgeschlossen sein. Abgesehen davon wird der Anpassungsbedarf für die Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr ohnehin regelmäßig vom zuständigen Finanzamt überprüft, z. B. bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 oder 2020.

Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.

Sollten Steuerpflichtige dennoch feststellen, dass ihre Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag nicht den neuen Regelungen entsprechen, ist Abhilfe jederzeit möglich. Es kann hierzu ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Weitere Steuern

Zentrale Informations-/ und Annahmestellen