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Lohnsteuerhilfeverein

Lohnsteuerhilfeverein

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis für die eigenen Vereinsmitglieder. Die Beratungsbefugnis ergibt sich aus § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Danach dürfen Lohnsteuervereine

  • Arbeitnehmer
  • Rentner und Pensionäre
  • Arbeitslose und Unterhaltsempfänger

beraten, wenn

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Renten oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen,
  • anderen sonstigen Einkünften, bspw. aus gelegentlicher Vermittlung,
  • privaten Veräußerungsgeschäften

besteht eine Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.

Voraussetzungen

  • Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:
  • Im Bundesland Bremen wurde die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf das Finanzamt Bremen übertragen.
  • Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
  • Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
  • Die Eröffnung, Schließung oder Veränderung einer Beratungsstelle ist der zuständigen Aufsichtsbehörde (Finanzamt Bremen) mitzuteilen.
  • Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht zur Prüfung beim Finanzamt einzureichen.

Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine zu betreten um Prüfungen vorzunehmen.

Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Finanzamt Bremen einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit
  • Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Beratungsbefugnis ergebenden Gefahren
  • Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist
  •  Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen

Ein Merkblatt zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sowie ein Vordruck für die Anzeige von Eröffnung, Schließung oder Veränderungen von Beratungsstellen sind auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen zu finden:

(http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.1556.de)

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine:

  • Einkommensteuererklärungen erstellen
  • Voraussichtliches steuerliches Ergebnis ermitteln
  • Gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt abwickeln
  • Steuerbescheide prüfen und ggf. Einspruch einlegen
  • Ggf. Klageverfahren vor den Finanzgerichten führen
  • Beratungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge (Riester-, Rürup-Rente etc.) durchführen
  • Anträge auf Kindergeld stellen und Kindergeldbescheide überprüfen

Anträge auf Wohnungsbauprämie stellen und Bescheide kontrollieren

  • Lohnsteuerermäßigungsanträge stellen
  • Beratung im Zusammenhang mit der Steuerklassenwahl
  • Lohnsteuerfragen klären, zum Beispiel bei den Gehaltsabrechnungen
  • Ganzjährige Beratung über Steuersparmöglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
  • Gestaltungsberatung bei Nutzung eines Firmen-PKWs
  • Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuern
  • Anträge auf Nichtveranlagung
  • Steuerliche Begleitung bei anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach §§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

300,00 EUR (§ 16 StBerG)
Nach Eingang des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein versendet das Finanzamt Bremen eine Rechnung.