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Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Termin zur Abgabe der Erklärung kann nicht eingehalten werden - Antrag auf Fristverlängerung

Ist es vorhersehbar, dass Sie den gesetzlichen Termin zur Abgabe der Steuererklärung nicht einhalten können, kann das Finanzamt diese Frist auf Ihren Antrag hin unter bestimmten Umständen verlängern.
Nutzen Sie das ELSTER-Kontaktformular, um elektronisch mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie können viele Anliegen elektronisch an Ihr Finanzamt adressieren, so zum Beispiel das Nachreichen von Unterlagen zur Steuererklärung, den Hinweis zur Änderung der persönlichen Anschrift oder den Antrag auf eine Fristverlängerung.
Den Link zum Elster-Kontaktformular finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren? - "Elster Kontaktformular".

Abgabefristen für die Steuererklärung:
Steuerlich nicht beratene Personen:

  • wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, ist die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 31.07.2021, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.07.2022) 
  • aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:

    Veranlagungszeitraum
    2021                  01.11.2022
    2022                  02.10.2023
    2023                  02.09.2024
    2024                  31.07.2025
    2025                  31.07.2023

  • Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit. Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.

Steuerlich beratene Personen:

  • wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, ist die Steuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 28.02.2022, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 28.02.2023
  • aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:

    Veranlagungszeitraum
    2021                  31.08.2023
    2022                  31.07.2024
    2023                  02.06.2025
    2024                  30.04.2026
    2025                  01.03.2027

Ist es Ihnen nicht möglich, die Abgabefrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einzuhalten, können Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Fristverlängerungsanträge sind ausschließlich schriftlich unter Angabe von triftigen Gründen beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Anträge sind schriftlich per Post oder per Fax zu senden.

Telefonisch werden keine Fristverlängerungen gewährt.

Wer das Elster-Verfahren nutzt, kann eine Fristverlängerung auch über ELStER einreichen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Fristverlängerungsanträge sind an das Finanzamt zu richten, bei dem die antragstellende Person steuerlich geführt wird.

Welche Fristen sind zu beachten?

Ein Antrag auf Fristverlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zu stellen. Bei verspätet gestellten Anträgen auf Fristverlängerung trägt der Steuerpflichtige das Risiko einer Säumnis und der Festsetzung eines Verspätungszuschlags für den Fall der Ablehnung des Antrags.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es entstehen durch den Antrag auf Fristverlängerung keine Kosten.