Sie sind hier:
  • Steuervorauszahlungen

Steuervorauszahlungen

Sind ggf. Vorauszahlungen zu entrichten ? 

Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus dem letzten Steuerbescheid. Sofern Sie diesen nicht vorliegen haben, kann Ihnen Ihr Finanzamt  die Höhe der Vorauszahlungen mitteilen. 
Sofern sich die Verhältnisse seitdem  verändert haben, sind Vorauszahlungen ggf. neu festzusetzen.  

Voraussetzungen

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn bestimmte Beträge überschreiten sind.
Bei Arbeitnehmern werden in der Regel keine Vorauszahlungen festgesetzt, sofern sie nur Arbeitslohn beziehen.  

Sofern eine Änderung in Betracht kommt, sind dem Finanzamt die geänderten Werte mitzuteilen. Das Finanzamt entscheidet dann über eine eventuelle Neufestsetzung der Vorauszahlungen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sollten möglichst einige Zeit vor den gesetzlichen Vorauszahlungsterminen (10. März , 10. Juni, 10. September, 10. Dezember bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer) gestellt werden, damit das Finanzamt noch rechzeitig aktiv werden kann.
Termine bei der Gewerbesteuer: 15.2, 15.5, 15.8, 15.11. Bei der Umsatzsteuer am 10. des Monats. Ein Antrag auf Änderung der gesetzlichen Vorauszahlungstermine ist nicht möglich.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Einfache Fragen können telefonisch abgeklärt werden. Bei umfangreichen Überprüfungen hängt die Bearbeitungsdauer von verschiedenen Kriterien ab. Die Finanzämter bemühen sich um zügige Abarbeitung.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.