Sie sind hier:
  • Zuteilung Steuernummer

Zuteilung Steuernummer

Zuteilung einer Steuernummer

Die Steuernummer wird von den Finanzämtern an alle Steuerpflichtigen vergeben. Jede Steuernummer ist eindeutig einer oder einem Steuerbürger zugeordnet. Diese Steuernummer müssen Sie immer angeben, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben oder sich aus einem anderen Grund an Ihr Finanzamt wenden. Auch auf Rechnungen muss die Steuernummer (alternativ Umsatzsteueridentifikationsnummer) angegeben werden.

Erteilt wird die Steuernummer im Rahmen der steuerlichen Erfassung (siehe DLB Existenzgründung) oder bei Arbeitnehmern durch die erstmalige Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Steuernummer gilt immer nur für das jeweils zuständige Wohnsitz-Finanzamt. Sollte ein anders Finanzamt zuständig werden (z.B. nach einem Wohnsitzwechsel) erteilt diese eine neue Steuernummer. 

Neben diesen persönlichen Steuernummern gibt es auch Steuernummern für Objekte, z.B. bei der Grundsteuer oder der Hundesteuer.

Die Steuernummer finden Sie immer auf den Steuerbescheiden und den Anschreiben der Finanzämter. 

HINWEIS: Die Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Steueridentifikationsnummer (nach § 139b der Abgabenordnung), die das Bundeszentralamt für Steuern seit 2008 an natürliche Personen vergibt. Es ist geplant, dass die Steueridentifikationsnummer nach einer Übergangszeit die derzeitige Steuernummer für die Einkommensteuer ersetzen soll

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei der steuerlichen Erfassung können Sie weiterhin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Das Finanzamt leitet diesen Antrag dann zusammen mit allen weiteren Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern weiter, das Ihnen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilt.

Beantragung einer Steuernummer durch die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung  bzw. durch die Abgabe einer Steuererklärung.

Eine Hundesteuernummer wird durch die Anmeldung des Hundes  beim Finanzamt erteilt. Für Grundstücke erfolgt die Vergabe durch die Übersendung des Grundsteuerbescheids.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

keine

Wie lange dauert die Bearbeitung

1 Monat