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Körperschaftsteuer festsetzen

Als Geschäftsführer (z. B. einer GmbH) oder Vorstand (z. B. einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins) müssen Sie eventuell eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Der Körperschaftsteuer unterliegt das zu versteuernde Einkommen bestimmter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Hierzu gehören u. a.:

  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Rechtsfähige Vereine und Stiftungen
  • Nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen

Für diese körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde ist im Regelfall eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dieser Erklärung sind eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmen-Überschussrechnung sowie (je nach Rechtsform des Steuerpflichtigen) weitere Erklärungen und Unterlagen beizufügen.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent, zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer erhoben. 

Die Steuererklärung ist beim Finanzamt

in elektronischer Form durch Datenfernübertragung (https://www.elster.de) einzureichen.

Auf Antrag kann die Steuererklärung zur Vermeidung unbilliger Härten in Papierform per Post oder persönlich abgegeben werden.

Das Finanzamt führt die Veranlagung durch und erteilt einen Körperschaftsteuerbescheid.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Für den Veranlagungszeitraum 2016 kommt es zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung 2016. Die Formulare werden im ElsterOnline-Portal voraussichtlich am 25.7.17 zur Verfügung gestellt. In kommerziellen Software-Produkten wird die elektronische Abgabe abhängig vom Anbieter frühestens ab 27.04.17 möglich sein.

Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung mit allen Anlagen/Unterlagen zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 31. Mai des auf das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung eingereicht wird, folgenden Jahres abzugeben.
- Für Steuerpflichtige, deren Erklärung durch z. B. Steuerberater angefertigt wird, ist diese Frist allgemein auf den 31. Dezember des betreffenden Jahres verlängert worden.
- Die Finanzämter haben die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Die Bearbeitungsdauer ist von vielen Einflüssen abhängig und kann deshalb nicht benannt werden.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine