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  • "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" durch die Vollstreckungsbehörden wie die Kontopfändung, die Lohnpfändung oder sonstige Forderungspfändungen

"Pfändungs- und Einziehungsverfügung" bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" durch die Vollstreckungsbehörden wie die Kontopfändung, die Lohnpfändung oder sonstige Forderungspfändungen

Die Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsstelle oder Gerichtskasse) hatdas Bankkonto, das Arbeitseinkommen, Forderungen beim Auftraggeber oder sonstige Forderungen bei den Bürgerinnen und Bürgern gepfändet.

BasisinformationenWenn Abgabenrückstände bei den Bürgerinnen und Bürgern bestehen, kann die Vollstreckungsbehörde diese unter anderem durch eine sogenannte „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vollstrecken. Solche Forderungen können z.B. das Bankkonto, das Arbeitseinkommen, Forderungen beim Auftraggeber oder in sonstige Forderungen betreffen. Die „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" wird dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Hierbei handelt es sich um eine Person, gegen die die Bürgerinnen und Bürger selber Forderungen haben (zum Beispiel die Bank, der Arbeitgeber, der Lebensversicherer oder der Auftraggeber). Nach Erhalt der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" darf der Drittschuldner nicht mehr an die Bürgerinnen und Bürger auszahlen. Sowohl die Bürgerinnen und Bürger und der Drittschuldner erhalten dazu Schreiben der Vollstreckungsbehörde.

Voraussetzungen

Die Bürgerinnen und Bürger haben ihre fälligen Abgaben nicht bezahlt. Diese Abgaben können sein:

1. Steuerlich:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwettund Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).

2. Nichtsteuerlich:

Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt", oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals „GEZ“) und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.

Die Bürgerinnen und Bürgern haben bei Abgabenrückständen im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten. Auf diesen Schreiben sind die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt. Erst nachdem die „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" dem Drittschuldner zugestellt wurde, werden die Bürgerinnen und Bürgern in Form einer Kopie informiert. Der Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber, Lebensversicherer oder Auftraggeber) muss die Bürgerinnen und Bürgern dann auf Nachfrage das Aktenzeichen der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" mitteilen.

Weitere Hinweise

Die Steuernummer oder das Kassenzeichen sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Sie bestehen aus mehreren Teilen. Angaben wie „VO 12“ geben dabei den zuständigen Bezirk in der Vollstreckungsbehörde an.

Beispiel einer Steuernummer: 60/100/12345 - VO 12 - 1/15 F

Die ersten beiden Ziffern der Steuernummer bei steuerlichen Forderungen geben das zuständige Finanzamt an, siehe Abschnitt „zuständige Stellen“.

Beispiele eines Kassenzeichens:

411000000000/VO 12- A oder 800000000000/VO 12- A oder

650000000000/VO 12- A oder 911000000000/VO 12- A

Diese Kassenzeichen werden nur bei nichtsteuerlichen Forderungen verwendet.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die
Vollstreckungsbehörde erhoben und sind in der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung"
oder dem "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" enthalten. Die Kosten und Fristen ergeben sich aus den betreffenden Schreiben der Vollstreckungsbehörde.

  • Die Kassenzeichen wie die Steuernummer sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Die Bank teilt das Kassenzeichen bzw. die Steuernummer mit.

  • Mit Vorliegen des Kassenzeichen bzw. der Steuernummer können die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage weiterhelfen. Für Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Abgabenrückstände ist die Stelle zuständig, die die Vollstreckung beauftragt hat. Solche Einwendungen können nicht in der Vollstreckungsbehörde geklärt werden.

  • Vor Erlass der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ oder "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" müssen die Bürgerinnen und Bürger die zu vollstreckenden Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten haben, welche bereits auf die Folgen der Nichtentrichtung der dort genannten Abgaben (z.B. Vollstreckungsmöglichkeiten) hingewiesen haben. Auf diesen Schreiben sind bereits die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben gewesen. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt.

  • Bitte schauen Sie in Ihren Unterlagen nach aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung. Die Kontoverbindungen der zuständigen Kasse ist in den Steuerbescheiden, Mahnungen etc. abgedruckt. Bitte geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an.

    1. Steuerliche Rückstände:
      Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).
    2. Nichtsteuerliche Rückstände:
      Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt" , oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals "GEZ") und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.
  • Ja. Es muss die Vollmacht und eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers mitgebracht werden. Der Vollmachtnehmer muss sich selbst auch ausweisen können.