In weiten Teilen Deutschlands sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und gesellschaftliche Einrichtungen wird auch durch steuerliche Maßnahmen soweit wie möglich entgegengetreten. Dadurch sollen die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich gehalten werden.
Diese Hilfen, wie z. B. Steuerstundungen oder Erleichterungen im Zusammenhang mit der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, wirken sich aufgrund der Steuerbefreiungen im Gemeinnützigkeitsbereich allerdings kaum aus. Die Auswirkungen der Corona-Krise führen aber auch für viele ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger und ihre Vereine zu finanziellen Auswirkungen mit steuerlicher Relevanz. Viele Bürgerinnen und Bürger setzen sich auch z. B. in ihrer Vereinsarbeit für die Bekämpfung des Virus und den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Unterstützung von Krankenhäusern oder Menschen ein, die durch das Corona-Virus besonders gefährdet sind. Hierbei bestehen Unsicherheiten, welche Auswirkungen dies auf die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein haben kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb in enger Abstimmung mit den Ländern am 9. April 2020 Verwaltungsregelungen zu Erleichterungen insbesondere in diesem Bereich getroffen. Dass die Erleichterungen regelnde BMF-Schreiben mit dem Titel „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“, ist für Sie unter diesem Link abrufbar. Die Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.
Es sind unter anderem folgende Regelungen getroffen worden:
Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt.
Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“. Ein anderweitiger Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ bleibt unbenommen.
Über diese steuerrechtlichen Regelungen hinaus enthält das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Artikel 2, § 5 weitere Erleichterungen für Vereine und Stiftungen.
Dies bedeutet im Wesentlichen,
Das für steuerbegünstigte Körperschaften im Lande Bremen zuständige Finanzamt Bremen ist über die getroffenen Maßnahmen informiert und wird diese berücksichtigen. Steuerbegünstigten Organisationen wird, wenn sie die im o.g. BMF-Schreiben genannten Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen bzw. die dort genannten Unterstützungsmaßnahmen für von der Corona-Krise Betroffene leisten, hieraus kein steuerlicher Nachteil entstehen.
Sollte es zu den getroffenen Regelungen Rückfragen geben, sind unter den FAQ Antworten zu häufig gestellten Fragen zu den Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise abrufbar.
Darüber hinaus stehen selbstverständlich auch die Kolleginnen und Kollegen im Finanzamt Bremen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
vom 09. April 2020 weiter
vom 27. März 2020 weiter
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zu den Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise. weiter