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„Starterkits“: Erstmalig Vermieter

Einnahmen die Sie z.B. aus einer vermieteten Immobilie erzielen unterliegen der Steuerpflicht und müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt werden. Nachfolgende Ausführungen sollen bei der erstmaligen Erstellung eine Unterstützung bieten.

Mit der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über 410,- € pro Jahr sind Sie ab dem ersten Jahr, in dem die Einkünfte zufließen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn zusätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Wie bei allen anderen Einkünften gilt hier auch: erstellen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch mit Hilfe des Elster-Online Portals. Einfach registrieren (Dauer ca. 5 Minuten), Mail bestätigen und auf den zweiteiligen Code warten, der Ihnen per E-Mail und per Post zugestellt wird. Die postalische Zustellung dauert ca. 10 Tage. Danach das Zertifikat herunterladen und los geht's.

Neben den "klassischen" Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie sind weiterhin zu berücksichtigen:

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten.
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Rechten (Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)

Zwar gilt, insbesondere bei elektronischer Abgabe der Steuererklärung über das Elster-Online-Portal, für Jahre ab 2017 eine sogenannte "Belegvorhaltepflicht", zur Vermeidung von Rückfragen und zur schnelleren Bearbeitung sollten Sie jedoch folgende Unterlagen unbedingt bei erstmaliger Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt einreichen:

- Grundstückskaufvertrag
- Notarrechnung
- Rechnungen Grundbuchamt
- Grunderwerbsteuerbescheid
- ggf. Darlehensverträge
- Angaben über Größe (Wohnfläche) der Immobilie und das Baujahr
- Ermittlung der Abschreibungsbeträge

Bei angeschafften Wohneigentum ist der Kaufpreis in einen Anteil für das Gebäude (= abschreibungsfähig) und einen Anteil für den enthaltenen Grund- und Boden (nicht abschreibungsfähig) aufzuteilen. Zur Unterstützung gibt es unter nachfolgendem Link eine Berechnungshilfe auf Basis von Microsoft-Excel. Eine Kopie des Ergebnisses bitte mit an das Finanzamt übersenden.
Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)
Anleitung zur Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

In der Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt darüber zu informieren, dass eine Vermietung an Familienangehörige erfolgt. Dafür ist sowohl in den Papiervordrucken als auch in der elektronischen Elster-Variante ein Ankreuzkästchen vorhanden.

Bitte füllen Sie Anlage V so detailliert wie möglich und entsprechend des Formblattes aus, da so Rückfragen vermieden werden können und eine schnellere Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung ermöglicht wird. Bitte geben Sie auch unbedingt das Einheitswertaktenzeichen mit an. Sie finden es bei im Land Bremen belegenen Grundstücken auf Ihrem Grundsteuerbescheid. Sollten Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragt haben, weisen Sie ihn bitte auch darauf hin.

Nur unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen können Werbungskosten sein (z.B. Zinsaufwendungen, Kosten für Wasserversorgung oder Müllabfuhr). Aufwendungen, die beim Erwerb des Grundstückes anfallen, sind vollumfänglich den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und entsprechend der Nutzungsdauer zu verteilen.

Da von Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Steuerabzug vorgenommen wird, kann das Finanzamt Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festsetzen. Diese sind quartalsweise zu entrichten. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist mit Antrag möglich, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Diese werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an, oder nutzen Sie unter nachfolgendem Link unser Online-Anfrage-Formular