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Mitteilungspflicht der Gerichte und Behörden bei möglichen Steuerstraftaten nach § 116 der Abgabenordnung (AO)

Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung können über Informationen verfügen, die auf eine Steuerstraftat im Sinne von § 369 ff.AO, z. B. eine Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei oder einen Bannbruch, schließen lassen, von denen aber Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch keine Kenntnis haben. Zur Sicherstellung der Strafverfolgung, aber auch zur gleichmäßigen Steuerfestsetzung enthält § 116 Absatz 1 Satz 1 AO eine Regelung, die Gerichte und andere Behörden zum initiativen Handeln verpflichtet:
Tatsächliche Umstände, die Rückschlüsse auf eine Steuerstraftat zulassen, sind der Finanzbehörde mitzuteilen. Zur Mitteilung verpflichtet sind z. B. Gemeindebehörden, Ausländerbehörden, Träger der Sozialversicherung, Arbeitsagenturen, Gewerbeämter, Grundbuchämter, Verfassungsschutzämter, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie alle Gerichte sämtlicher Gerichtsbarkeiten.

Die Mitteilung ist entweder an die für das Strafverfahren zuständige Finanzbehörde in Bremen:

Steuerfahndungs-und Strafsachenstelle Finanzamt Bremerhaven, Außenstelle Bremen
An der Reeperbahn 8
28217 Bremen
Wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Steuerfahndung.

oder wenn die zuständige Finanzbehörde nicht bekannt ist- an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten :

Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn

Ausführliche Erläuterungen über relevante Fallgestaltungen und Hinweise zur Mitteilungspflicht enthält das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) überarbeitete und veröffentlichte " Merkblatt zur Mitteilungspflicht von Gerichten und Behörden an Finanzbehörden gemäß § 116 AO bei Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen " . Zur Verwaltungsvereinfachung haben die obersten Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem BMF einen auch elektronisch verwendbaren Vordruck einer Mitteilung nach § 116 AO entwickelt. Diese sind auch auf der Homepage des BZSt über den Link BZSt - Mitteilung von Steuerstraftaten-abrufbar.

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