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Für gemeinnützige Vereine ist ausschließlich das Finanzamt Bremen zuständig. Dies gilt sowohl für Vereine, die in Bremen ansässig sind als auch für die, die in Bremerhaven belegen sind.

Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 der AO vollständig aufgeführt. Neben den gemeinnützigen Zwecken sind aber auch mildtätige (§ 53 der AO) und kirchliche (§ 54 der AO) Zwecke steuerbegünstigt.

Nein, eine Eintragung ist nicht notwendig. Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine können steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt werden.

Zur Vermeidung unnötiger Änderungen ist es sinnvoll, die Satzung mit dem Finanzamt abzustimmen, bevor sie durch die Gründungsversammlung beschlossen wird.

Zu diesem Zweck kann ein auf der Grundlage der Mustersatzung erstellter Entwurf der Satzung dem Finanzamt mit der Bitte zugeschickt werden zu überprüfen, ob die Satzung die Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllt. Dem Verein entstehen durch die Satzungsprüfung des Finanzamts auch keine Kosten. Wegen eventueller Nachfragen oder Änderungsbedarfe sollte diese Abstimmung allerdings in ausreichendem zeitlichem Abstand vor der geplanten Beschlussfassung erfolgen.

Die Satzung muss die in § 60 der AO vorgegebenen Inhalte zwingend enthalten.

Es ist besonders wichtig, dass die Satzung sehr genau enthält was der Verein für Zwecke verfolgt und auf welche Art und Weise. Eine Mustersatzung finden Sie auf unserer Internetseite unter Gemeinnützigkeit- Mustersatzung (pdf, 170.6 KB)

Unabhängig davon, ob eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgt, besteht die Verpflichtung, die Vereinsgründung innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (§ 137 der AO).

Beizufügen sind (in Kopie):
• das Gründungsprotokoll
• die Satzung
• bei eingetragenen Vereinen die Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts / ein
Vereinsregisterauszug

Mit der Anzeige verbunden werden kann der Antrag auf gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (Bescheid nach § 60a Absatz 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO). Diese Feststellung ist Voraussetzung für die Möglichkeit des Vereins Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen zu können.

Nach Vorlage der beschlossenen Satzung und ggf. der Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts erteilt das Finanzamt auf formlosen Antrag einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a der AO, sofern die Satzung den Vorschriften entspricht (deshalb: Abstimmung des Satzungsentwurfs mit dem Finanzamt vor Beschluss durch die Gründungsversammlung). Erst dieser Bescheid berechtigt den Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) und gibt weitere Hinweise hierzu (insbesondere zur Gültigkeitsdauer) sowie zur Behandlung der Mitgliedsbeiträge.

Erforderliche Unterlagen:
- Beschlossene Satzung
- Protokoll der Gründungs- bzw. Mitgliederversammlung
- Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)
- Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung für den Fall der Auflösung oder der Aufgabe der gemeinnützigen Zwecke ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist (Kopie des Freistellungsbescheides/des Feststellungsbescheides nach § 60a der AO)

Der Verein hat dem Finanzamt elektronisch eine Körperschaftsteuererklärung nach dem Vordruck KSt 1 mit der Anlage Gem einzureichen.

Hat der Verein steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. Verkauf von Getränken und Speisen oder Verkaufsbasare) aus denen er Einnahmen in Höhe von mehr als 45.000 € erzielt, so sind zusätzlich die Anlage GK und die Anlage ZVE auszufüllen.

Die 45.000 € Grenze bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gilt ebenfalls für die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung (GewSt 1A).

Hat der Verein Umsatzsteuer zu zahlen, ist zusätzlich noch eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Je nach Höhe der Umsatzsteuer hat der Verein zusätzliche zur Jahreserklärung noch Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

Für die Abgabe der Steuererklärung haben Sie bis zum 30.09. des Jahres nach Ablauf des Prüfungszeitraums Zeit, also z. B. bei einem Prüfungszeitraum 2020 bis 2022 bis zum 30.09.2023. Ist mit der Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater beauftragt, endet die Frist am 31.07. des übernächsten Jahres nach Ablauf des Prüfungszeitraums, im Beispiel also am 31.07.2024.

Die aufgrund der Corona-Krise verlängerten Abgabefristen werden in den nächsten Jahren laufend zurückgedreht, somit ergeben sich für die nächsten Jahre folgende Abgabefristen:

Veranlagungszeitraum 2023:
Frist: 31. 08.2024, mit steuerlicher Beratung: 02.06.2025

Veranlagungszeitraum 2024
Frist: 31 Juli 2025; mit steuerlicher Beratung: 30.04.2026

Die elektronische Abgabe der Steuererklärung(en) erfolgt über das Portal Elster (https://www.elster.de/eportal/start). Hierfür müssen Sie sich zunächst bei Elster für Ihren Verein registrieren. Wir empfehlen Ihnen für den Verein einen eigenen Elster-Account zu erstellen und nicht den für Ihre persönliche Steuererklärung zu nutzen. Elster stellt Ihnen unter dem Link https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl eine Anleitung zur Verfügung, die sie durch den Registrierungsprozess führt. Je nach Art der Registrierung kann diese bis zu zwei Wochen dauern, daher sollten Sie sich frühzeitig darum kümmern.

Für das eigentliche Ausfüllen der Steuererklärung über Elster steht Ihnen auf unserer Internetseite eine Anleitung zur Verfügung, die Sie durch die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für Ihren Verein führt. Die Anleitung beschränkt sich dabei auf den Grundfall eines gemeinnützigen Vereins (pdf, 2.8 MB).

Die erstmalige Überprüfung erfolgt, bei einer Gründung innerhalb der ersten Hälfte des Jahres, einzeln für das Gründungsjahr. Bei einer Gründung innerhalb des zweiten Halbjahres, erfolgt die erstmalige Überprüfung für das Folgejahr der Gründung und beinhaltet dann auch den Rest des Gründungsjahres.
Danach wird die Überprüfung in der Regel jeweils für einen Prüfungszeitraum von drei Jahren vorgenommen.

Wenn jedoch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (mit Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von mehr als 45.000 Euro im Jahr) unterhalten wird, ist jährlich eine Körperschaftsteuer- und ggf. eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dann erfolgt auch die Überprüfung der Steuerbegünstigung jährlich.

Einzureichen sind für alle Jahre des Prüfungsturnus (meist 3 Jahre):

  • Eine detaillierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in Form einer Einnahmenüberschussrechnung oder eines Betriebsvermögensvergleichs (Hinweis: Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt nach den Tätigkeitsbereichen „ideeller Bereich,“ „Vermögensverwaltung“, „Zweckbetrieb“ und „steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ aufzuführen.)
  • Eine Aufstellung über das Vermögen am 31. Dezember des letzten Prüfungsjahres
  • Tätigkeitsberichte und Protokolle über die Jahresmitgliederversammlungen, die Auskunft über die Tätigkeit im Prüfungszeitraum geben.
  • Aufstellung über die vorhandenen Rücklagen
  • Bei Satzungsänderungen seit der letzten Erklärung ist eine vollständige aktuelle Satzung einzureichen.

Entgegen der gängigen Praxis bei den Einkommensteuererklärungen, werden die ergänzenden Unterlagen für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit zwingend benötigt und sollten daher zeitnah mit der Erklärung übermittelt werden. Bitte reichen Sie keine Originalbelege ein, sondern lediglich Kopien.

Die Belegeinreichung ist ebenfalls elektronisch über Elster möglich (Siehe hierzu:Kontaktformular).

Nach Einreichung der erforderlichen Steuererklärung mit den zugehörigen Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen weiterhin eingehalten werden und die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht.

Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Verein als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt und damit von der Körperschaftsteuer und soweit erforderlich, der Gewerbesteuer befreit. Die Anerkennung erfolgt formell in einem Freistellungsbescheid, oder wenn der Verein wegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen Körperschaftsteuerbescheid/ Gewerbesteuerbescheid erhält, in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid.

Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) muss nach einem verbindlichen amtlichen Muster erfolgen. Das in der Bestätigung anzugebende Datum des Freistellungsbescheids oder das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid darf nicht länger als 5 Jahre, bzw. das Datum des Bescheides nach § 60a der AO (wenn bisher kein Freistellungsbescheid und keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurden) nicht länger als 3 Jahre vor dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung liegen.

Die Zuwendungsbestätigung muss von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person handschriftlich unterschrieben werden. Bei maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen gelten Sonderregelungen.
Die Spende muss zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgen und hierfür verwendet werden.

Muster-Zuwendungsbestätigungen finden sie auf der Homepage des BMF unter Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de).

Adressänderungen können dem Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden. Eine Mitteilung ist ebenfalls elektronisch über Elster möglich.

Wird die Vereinsauflösung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist sie innerhalb von einem Monat auch dem Finanzamt anzuzeigen. Anschließend startet die sogenannte Liquidation des Vereins. Diese wird üblicherweise durch den Vorstand vorgenommen. Der Vorstand hat alle laufenden Geschäfte zu beendigen, die noch bestehenden Forderungen des Vereins einzuziehen, alle noch ausstehenden Rechnungen zu bezahlen und das restliche Vermögen des Vereins in Geld umzusetzen. Das verbleibende Geld des Vereins ist abschließend je nach Ausgestaltung der Satzung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die in der Satzung festgelegte Vermögensbindung ist zu beachten.
Schließlich ist dem Finanzamt ein Nachweis über die Verwendung des Restvermögens zu übersenden (Kopie des Überweisungsbelegs oder Empfangsbestätigung des in der Satzung benannten Vermögensempfängers).

Handelt es sich um einen eingetragenen Verein muss der Verein ebenfalls die Austragung aus dem Vereinsregister veranlassen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Amtsgerichts Bremen (https://www.amtsgericht.bremen.de/abteilungen/registergericht/vereinsregister-14711).

Sollten Sie als Vermögensempfänger nach der Auflösung des Vereins die Freie Hansestadt Bremen angegeben haben, kontaktieren Sie bitte das Finanzamt Bremen. Die Kolleg:innen im Amt werden ihr Anliegen dann an die zuständige Stelle intern weiterleiten und Sie erhalten eine Rechnung über den verbleibenden Vermögensbetrag Ihres Vereins, den Sie dann auf das in der Rechnung angegebene Konto überweisen.