Grundsteuerbescheide
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstücks anfällt, muss die Grundsteuer jährlich bezahlt werden. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner. Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien.
Ein Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn
- die Grundsteuerpflicht neu begründet wurde
- der Steuerschuldner gewechselt hat
- der Jahresbetrag der Grundsteuer sich geändert hat
- sich neue Fälligkeitstermine ergeben haben
- die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wurde oder weggefallen ist
- der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.
Für die anderen Grundstücke erfolgt die jährliche Festsetzung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 GrStG). Sie finden die Amtliche Bekanntmachung unter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/.
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks ermitteln. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipiziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt, er
beträgt für Grundvermögen (Grundsteuer B) in Bremen 695 % (ab 2016, vorher 580% seit 2004) und für landwirtschaftliches Vermögen 250%.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in der Regel jeweils Anfang des Jahres durch öffentliche Bekanntmachung, wenn sich die bisherigen Verhältnisse (Eigentümer, Einheitswerts, Hebesatz der Grundsteuer u.ä.) nicht verändert haben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Wurde der Einheitswert bereits festgestellt, wird die Grundsteuer maschinell am Anfang des Jahres festgesetzt.
Bei neu errichteten Gebäuden muss vor der Festsetzung der Grundsteuer zunächst der Einheitswert im Wege der Nachfeststellung festgestellt werden. Der Grundsteuerbescheid wird dann mit der Einheitswertfeststellung erteilt.
Bei Änderungen (z.B. bei Eigentumswechsel, Nutzungsänderungen , Veränderungen im Gebäudebestand oder Flächenänderungen) muss zunächst eine Fortschreibung erfolgen. Der Grundsteuerbescheid wird dann mit dem Einheitswertbescheid festgesetzt.
Es fallen beim Finanzamt keine Gebühren an.
Der Einheitswert für das Grundstück wurde Ihnen bereits auf den 01.01. des Jahres zugerechnet, da nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag die Lieferung des Grundstücks (der Übergang der Nutzen und Lasten) bereits im vergangenen Jahr bzw. zum 01.01. dieses Jahres vereinbart wurde. Bis zur Eintragung im Grundbuch sind Sie daher als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Einen entsprechenden Bescheid über die Zurechnung und der Höhe des Einheitswerts müssten Sie bereits erhalten haben.
Wenn sich die steuerlichen Verhältnisse nicht geändert haben (Eigentümer, Höhe der Grundsteuer, Zahlweise) wird ein Bescheid in Papierform nicht mehr erstellt, so dass keine Zweitschrift zugeschickt werden kann. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in diesen Fällen durch die öffentliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen. Sie können die erforderlichen Daten ggf. aus dem zuletzt in Papierform erteilten Bescheid entnehmen (z.B. Steuernummer, Höhe des gültigen Einheitswerts, Jahresbetrag der Grundsteuer).
Bei vierteljährlicher Zahlweise wird die festgesetzte Jahressteuer mit je einem Viertel jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig.
Als Jahreszahler wird die Jahressteuerschuld am 01.07. des Jahres fällig.
Eine Umstellung auf jährliche Zahlweise ist bis zum 30.09. schriftlich (Fax oder E-Mail ebenfalls möglich) zu beantragen und wird dann ab dem folgenden Jahr wirksam. Im Januar des Jahres mit erstmaliger Gültigkeit wird dann ein förmlicher Bescheid erteilt.
Das Finanzamt erhält über das Grundbuch eine entsprechende Änderungsmitteilung der Eigentumsverhältnisse. Außerdem bekommt die Bewertungsstelle eine Kontrollmitteilung über den Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts Bremerhaven. Eine Mitteilung des Eigentümers ist grds. nicht notwendig, kann bei Bedarf aber formlos per Brief oder E-Mail geschehen. Bei Bekanntwerden des neuen Eigentümers rechnet das Finanzamt diesem für das folgende Jahr den Steuergegenstand in einem neuen Einheitswertbescheid zu. Die Abgaben für das laufende Jahr sind weiterhin zu entrichten, da die Steuerschuldnerschaft erst mit dem der Lieferung folgendem Jahr auf den Erwerber übergeht.
Hierfür ist die schriftliche Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats notwendig. Telefonisch oder per Mail können die SEPA-Lastschriftmandate wegen der dann fehlenden Unterschriften nicht erteilt werden.
Bei dem Vordruck bitte beachten, dass zweimal eine Unterschrift erforderlich ist (als Steuerschuldner und als Kontoinhaber). Außerdem bitte immer die Steuernummer (beginnend 57/ bzw. 457/) und die Belegenheit eintragen.
Einen Vordruck können Sie sich aus dem Internet (www.finanzen.bremen.de) herunterladen. Ansonsten kann Ihnen der Vordruck auch zugeschickt werden.
Auskünfte über die Verhältnisse bei Ihrem Nachbarn dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses nicht erteilt werden. Nur zur Höhe Ihrer Grundsteuer können Aussagen getroffen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsteuerbescheid ein Folgebescheid des Grundsteuermessbetragbescheids ist, der wiederum Folgebescheid des Einheitswertsbescheids ist. Bei der Höhe des Einheitswerts fließen die Wohnfläche, das Baujahr, die Ausstattung und auch die Finanzierung (freifinanziert oder öffentlich gefördert) ein. Das Finanzamt gibt Ihnen gerne nähere Auskünfte, welche Faktoren bei Ihrem Grundstück berücksichtigt wurden.
Oben links auf dem Einheitswertbescheid bzw. dem Grundsteuerbescheid wird die Steuernummer ausgewiesen. Dieses ist auch das Aktenzeichen, welches in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.
Der Grundsteuermessbetrag ist nicht zu zahlen. Er ist nur die Grundlage, nach dem die Grundsteuer zu entrichten ist. Erst wenn ein Grundsteuerbescheid erteilt wird, wird die zu zahlende Steuer festgesetzt. Im Grundsteuerbescheid steht auch, wann die Steuer fällig wird.
Bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen, die fälligen Beträge werden auch weiterhin abgebucht. Dies ist auch im Bescheid ersichtlich, da die abzubuchenden Beträge mit einem Sternchen gekennzeichnet sind.
Die Beträge, die aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats eingezogen werden, sind im Bescheid mit einem Sternchen hinter der Betrag gekennzeichnet. Die Folgebeträge werden ebenfalls abgebucht (auch wenn diese nicht mit Sternchen gekennzeichnet sind).
Folgebeiträge des Deichverbandsbeitrags sind ggf. auf der Rückseite des Bescheids ersichtlich.
Sind in dem Bescheid keine Beträge mit Sternchen gekennzeichnet, erfolgt auch keine Abbuchung, selbst wenn vorher die fälligen Beträge abgebucht wurden. Im Zweifelsfall oder zur Klärung damit zusammenhängender / weitergehender Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewertungsstelle.
Folgende Bankkonten stehen hierfür zur Verfügung:
Deutsche Bundesbank
IBAN: DE59 2500 0000 0025 0015 32
BIC: MARKDEF 1250
Sparkasse Bremen AG:
IBAN: DE 68 2905 0101 0001 0906 46
BIC: SBREDE 22
Es besteht auch die Möglichkeit , ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dann ersparen Sie sich den Aufwand für die Überweisungen.
Nein, es wird nur ein Bescheid erteilt. Dieser ergeht dann mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer.
Das Einheitswertaktenzeichen ist die in den Bescheiden angegebene Steuernummer.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Steuerschuldner ist derjenige, dem das Grundstück am 1.1. d.J. zugerechnet wurde. D.h., wenn der Grundbesitz im Laufe des Jahres verkauft wird, ist der vorherige Eigentümer trotzdem noch Schuldner der Grundsteuer und muss die fälligen Teilbeträge am 15.02., 15.05. 15.08 und 15.11. bezahlen. Die fälligen Beträge werden noch für das gesamte Jahr eingezogen, wenn ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt.
Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber getroffen werden, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss. Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat des Erwerbers wird aber auch bereits im Jahr der Veräußerung berücksichtigt.
Bei Fragen, die ausschließlich den Zahlungsverkehr betreffen, wenden Sie sich bitte vorzugsweise an die Zentrale Finánzkasse in der Landeshauptkasse. Die Durchwahl telefonnummer finden Sie links unten in der Fußzeile Ihres Grundsteuerbescheids.
Eine Erstattung der Grundsteuer wird nicht vorgenommen, da die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahres entsteht und daher nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird (§ 9 Grundsteuergesetz). Steuerschuldner ist dabei derjenige (oder mehrere), dem der Steuergegenstand bei der Feststellung ddes Einheitswerts im sog. Einheitswertbescheid zugerechnet ist (§ 10 Grundsteuergesetz). D.h., wenn der Grundbesitz im Laufe des Jahres verkauft wird, ist der vorherige Eigentümer trotzdem noch Schuldner der Grundsteuer und muss die fälligen Teilbeträge am 15.02., 15.05. 15.08 und 15.11. bezahlen. Die fälligen Beträge werden noch für das gesamte Jahr eingezogen, wenn ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber getroffen werden, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss. Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat wird aber auch bereits im Jahr der Veräußerung berücksichtigt.
Die Grundsteuerpflicht wird neu begründet, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht, z.B. ein bereits bestehendes Gebäude wird in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, für ein Grundstück wird erstmalig ein Erbbaurecht bestellt ein Grundstück wird durch Vermessung geteilt und teilweise an andere Eigentümer veräußert. Bei Neubegründung einer wirtschaftlichen Einheit erhalten Sie einen Einheitswert für das Grundstück.
Die bremische Bürgerschaft hat ab 2016 den Hebesatz von 580 % auf 695 % angehoben, so dass die Grundsteuer 2016 im Vergleich zum letzten Bescheid um cirka 20 % gestiegen ist. Der Hebesatz der Grundsteuer wurde zuletzt in 2004 angehoben.
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der bei einem Erbfall unverändert bleibt. Auf den Grundsteuermessbetrag wird der für das Kalenderjahr gültige Hebesatz angewendet.
Bei dem Ausmaß der Erhöhung handelt es sich um eine politische Entscheidung zur Verbesserung der Einnahmensituation auf dem Weg zur Sanierung des Haushaltes in Bremen. Auf eine Reform der Grundsteuer kann Bremen als Haushaltsnotlageland nicht warten. Es wurden auch Hebesätze vergleichbarer Großstädte ab 500.000 Einwohner in die Überlegungen einbezogen. Deren Hebesätze sind zumeist geringer als der neue Hebesatz in Bremen (Hannover 600 %, Bochum 645 % ). Im Gegensatz zu den meisten Großstädten wird in Bremen jedoch keine gesonderte Straßenreinigungsgebühr erhoben. Die letzte Grundsteuererhöhung erfolgte zudem 2004 - vor 12 Jahren. Davor wurde der Hebesatz in Bremen in deutlich kürzeren Abständen angehoben. Andere Gemeinden haben zum Teil sogar mehrfach in den Jahren ab 2004 ihre Hebesätze erhöht.
Bitte setzen Sie sich mit der Bewertungsstelle in
Verbindung.
Bitte setzen Sie sich mit der Bewertungsstelle in Verbindung.
Dies ist grundsätzlich möglich, da die Eigentümeridentität vom Finanzamt nicht geprüft wird.
Bitte den Differenzbetrag umgehend überweisen, da sonst die Erteilung von Mahnungen nicht verhindert werden kann und ggf. auch Vollstreckungsmaßnahmen in Gang gesetzt werden. Bei verspäteter Zahlung entstehen außerdem Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. pro Monat auf den säumigen Betrag, der allerdings auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet wird.