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Informationen

Grundsteuer

Informationen zur Grundsteuerreform und welche Angaben für die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlich sind, erhalten Sie unter
www.grundsteuer.bremen.de. 

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Grundsteuer.

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstücks anfällt, muss die Grundsteuer jährlich bezahlt werden. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner. Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Für die Grundsteuer ab 2025 wird der Einheitswert durch den Grundsteuerwert abgelöst.

Ein Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn

- die Grundsteuerpflicht neu begründet wurde

- der Steuerschuldner gewechselt hat

- der Jahresbetrag der Grundsteuer sich geändert hat

- sich neue Fälligkeitstermine ergeben haben

- die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wurde oder weggefallen ist

- der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.

Für die anderen Grundstücke erfolgt die jährliche Festsetzung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 GrStG). Sie finden die Amtliche Bekanntmachung unter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/.

Voraussetzungen

  • Eigentum, Miteigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück
  • Das zuständige Finanzamt bestimmt sich danach, in welcher Gemeinde das Grundstück liegt.
  • Für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen ist für die Feststellung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuerwerts, des Grundsteuermessbetrages und die Festsetzung der Grundsteuer das Finanzamt Bremerhaven - Bewertungsstelle Bremen zuständig.
  • Für Grundstücke in Bremerhaven ist für die Feststellung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrages das Finanzamt Bremerhaven - Bewertungsstelle Bremerhaven zuständig. Für die Festsetzung der Grundsteuer ist die Stadtkämmerei beim Magistrat der Stadt Bremerhaven -Steuerabteilung- zuständig.
  • Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer bis einschließlich 2024 ist der zuletzt festgestellte Einheitswert. Für die Grundsteuer ab 2025 bildet der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert die Grundlage. Beim Grundsteuerbescheid handelt es sich um einen Folgebescheid.

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks ermitteln. Dieser Wert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt, er beträgt für Grundvermögen (Grundsteuer B) in Bremen 695 % (ab 2016, vorher 580% seit 2004) und für landwirtschaftliches Vermögen 250%.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z. B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in der Regel jeweils Anfang des Jahres durch öffentliche Bekanntmachung, wenn sich die bisherigen Verhältnisse (Eigentümer, Einheitswert bzw. Grundsteuerwert, Hebesatz der Grundsteuer u. ä.) nicht verändert haben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen beim Finanzamt keine Gebühren an.