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Wettbürosteuer

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Die Wettbürosteuer ist eine Unterart der bremischen Vergnügungssteuer und wird seit dem 1. Juli 2017 aufgrund des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes  (VergnStG) in Bremen und Bremerhaven erhoben. Der Wettbürosteuer unterliegt der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist.

Wettbüros sind im steuerlichen Sinn daher solche Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wettscheinen zum Beispiel an Wettautomaten, Terminals oder ähnlichen Wetteinrichtungen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

Voraussetzungen

Die Steuer beträgt 60 Euro je Bildschirm im Wettbüro und angefangenen Kalendermonat.

Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige, die es ermöglicht Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein.

Die Steuer wird vom Betreiber des Wettbüros erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck „Wettbürosteuer-Anmeldung" und der „Anlage zur Wettbürosteuer-Anmeldung " abzugeben.

Bei vorliegendem Lastschriftmandat wird die Wettbürosteuer zum Fälligkeitstag abgebucht.

Rechtsgrundlagen