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Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden

Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften können beim Spender bis zu den jährlichen Höchstsätzen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzung erfüllt sind (§ 10b EStG und § 9 Nr. 5 GewStG).

Als Spenden werden dabei freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, bezeichnet. Der Spender darf also für seine Leistung keine Gegenleistung (z. B. Eintrittskarten für Vereinsveranstaltungen) erhalten haben.

Voraussetzung für die Anerkennung der Spende beim Finanzamt ist eine durch den Spendenempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung.

Diese Zuwendungsbestätigung unterliegt einer bestimmten Formvorschrift. Die amtlichen Muster hierfür finden Sie auf der Internetseite des BMF Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de) unter dem Pfad Steuerformulare - Gemeinnützigkeit. Das auf der Bestätigung einzutragende Datum des letzten Steuer- oder Freistellungsbescheides darf dabei nicht weiter zurückliegen als 5 Jahre. Wird das Datum des letzten Freistellungsbescheides nach § 60a AO angegeben, darf dieses nicht länger als 3 Jahre zurückliegen (Berechnet ab Ausstellungsdatum).

Zusätzlich ist die Bestätigung grundsätzlich durch eine vom Verein zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigte Person zu unterschreiben.

Hinweis: Bei kleineren Spenden bis zu 300 € genügt es, wenn dem Finanzamt ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) vorliegt (§ 50 Absatz 4 EStDV).

Die Spendenbelege müssen allerdings, wie alle Belege bei der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärung, nur auf Aufforderung des Finanzamtes eingereicht werden.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge an Vereine sind zwar grundsätzlich abzugsfähig, allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen.

Verfolgt der Verein die folgenden Zwecke, sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig (§ 10b Absatz 1 Satz 8 Nr. 1 bis 5 AO):

• Sport
• Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
• Heimatpflege und -kunde
• Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO
• Zwecke, die nach § 52 Absatz 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt wurden und die einem der vorgenannten Zwecke entspricht

Bei diesen Zwecken werden immer auch Gegenleistungen an die Mitglieder erbracht zum Beispiel durch die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins zur sportlichen Betätigung, daher können diese Beiträge nicht abgezogen werden.

Wichtig: Wenn eine falsche Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde und der Spender dies nicht wusste, bleibt der Spendenabzug bei ihm erhalten. Der Verein hingegen muss, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Bestätigung ausgestellt hat, für den durch den Spendenabzug entstehenden Steuerausfall haften.