Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird nach der derzeitigen Planung voraussichtlich Mitte des Jahres 2020 von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen werden. Bis dahin (haushaltslose Zeit) richtet sich die Haushaltsführung nach Art. 132a der Bremischen Landesverfassung (BremLV).
Diese Vorschrift ermächtigt den Senat, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um gesetzlich beschlossene Einrichtungen zu erhalten bzw. rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sowie begonnene Investitionsmaßnahmen fortzusetzen.
Der Senator für Finanzen hat zur Auslegung dieser Verfassungsregelung sowie zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Flyer: Gestaltungsmöglichkeiten in der haushaltslosen Zeit (pdf, 399.2 KB)
Das Bundesland Bremen stellt entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben, der Landesverfassung und der Landeshaushaltsordnung vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushalts- und Stellenplan auf.
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Jahre - nach Jahren getrennt - aufgestellt. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen voraussichtlich notwendig ist und ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Der Stellenplan stellt die Ausdifferenzierung der Beschäftigungszielzahlen und der refinanzierten Beschäftigung nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen dar. Die kameral abgebildeten Kontingente werden aus dem Produktgruppenstellenplan abgeleitet.
Haushaltsportrait, aktuelle Produktgruppen- und kamerale Haushaltspläne
Zur effizienteren und effektiveren Aufgabenwahrnehmung wurden in den jährlichen Haushaltsgesetzen eine Reihe von Flexibilisierungsregelungen getroffen. Damit soll auch im Vollzug der Haushalte die Einhaltung der Kriterien für einen verfassungskonformen Haushalt gewährleistet werden. Die wesentlichen Regelungen lassen sich kurzgefasst wie folgt darstellen:
Produktgruppenpläne, Stellenpläne und kamerale Haushaltspläne können Sie im Format "pdf" auf der folgenden Seite herunterladen. weiter