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Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz

Finanzsenatorin Karoline Linnert und Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben am 23. Mai 2019 in der Alten Försterei, dem Stadion des 1. FC Union Berlin, die Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz unterzeichnet. Foto: PICTUREBLIND - Jürgen Sendel
Finanzsenatorin Karoline Linnert und Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben am 23. Mai 2019 in der Alten Försterei, dem Stadion des 1. FC Union Berlin, die Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz unterzeichnet. Foto: PICTUREBLIND - Jürgen Sendel

Ziel des Sanierungshilfengesetzes (SanG) vom 14. August 2017 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 3122, 3126) ist, dass Bremen und das Saarland künftig eigenständig die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz, also die Vorgaben der Schuldenbremse, einhalten.

In Aufbau und Struktur ähnelt das Sanierungshilfengesetz seinem Vorläufer, dem Konsolidierungshilfengesetz vom 10. August 2009 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 2702, 2705). Das Konsolidierungshilfengesetz hat nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2020 eingeschränkte Rechtswirkung und läuft nach dem Jahr 2021 endgültig leer. Beide Gesetze binden die Gewährung von Hilfen aus dem Bundeshaushalt an die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen und schreiben vor, dass über die Einzelheiten der Auszahlung der Hilfen eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden muss. Anders als beim Konsolidierungshilfengesetz, bei dem die Konsolidierungshilfen in Höhe von jährlich 300 Mio. Euro bei der Überprüfung des einzuhaltenden maximalen strukturellen Finanzierungsdefizits nicht berücksichtigt werden durften, dürfen die nach Maßgabe des Sanierungshilfengesetzes gewährten Sanierungshilfen in Höhe von jährlich 400 Mio. Euro bei der Überprüfung der zu erreichenden haushaltsmäßigen Tilgung einberechnet werden. Während die Konsolidierungshilfen hälftig von Bund und Ländern aufgebracht wurden, liegt die Finanzierungslast für die Sanierungshilfen nunmehr ausschließlich beim Bund. Nicht ausgezahlte Sanierungshilfen verfallen nicht, sondern werden auf einem Verwahrkonto zurückbehalten, bis die ausgebliebene haushaltsmäßige Tilgung nachgeholt wird. Das Sanierungshilfengesetz hat kein ausdrückliches Ablaufdatum. Zu den gesetzlichen Sanierungsverpflichtungen zählt, dass Bremen jährlich eine haushaltsmäßige Tilgung von mindestens 50 Mio. Euro und im Zeitraum von jeweils fünf Jahren von insgesamt mindestens 400 Mio. Euro vorweisen muss. Außerdem muss Bremen Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft ergreifen.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, hat am 23. Mai 2019 mit der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Finanzen, die im Sanierungshilfengesetz geforderte Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz geschlossen. In der Verwaltungsvereinbarung sind die Einzelheiten zur Auszahlung der Sanierungshilfen geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Um Sanierungshilfen vom Bund zu erhalten, muss Bremen die im Sanierungshilfengesetz festgelegten und in der Verwaltungsvereinbarung konkretisierten Sanierungsverpflichtungen einhalten. Die Verwaltungsvereinbarung konkretisiert in erster Linie den Begriff der haushaltsmäßigen Tilgung und regelt die Berichtspflichten Bremens gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen. Bremen muss bis zum 30. April eines Jahres, erstmals zum 30. April 2021, einen jährlichen Bericht übermitteln, aus dem für das Berichtsjahr die Ermittlung der haushaltsmäßigen Tilgung hervorgeht und in dem zu den ergriffenen Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft Stellung genommen wird. Das Bundesministerium der Finanzen prüft diesen Bericht daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Sanierungshilfen erfüllt sind. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Bremens Abweichungen von der normalerweise vorgeschriebenen haushaltsmäßigen Tilgung zulassen.

Ansprechperson

Dr. Daniel Buscher

Foto von Daniel Buscher