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  • Informationsschreiben "Ende der zinsfreien Stundungsmöglichkeiten nach den BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 18.03.2021"

Informationsschreiben "Ende der zinsfreien Stundungsmöglichkeiten nach den BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 18.03.2021"

Informationsschreiben "Ende der zinsfreien Stundungsmöglichkeiten nach den BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 18.03.2021"

Anlass des Informationsschreibens:

Um die Effekte der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzuschwächen und den Unternehmen Liquidität zu verschaffen, hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sogenannte Katastrophenerlasse (BMF-Schreiben vom 19.03.2020 sowie 18.03.2021) zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus herausgegeben.

Danach konnten Steuern unter erleichterten Voraussetzungen zinsfrei gestundet werden. Die steuerpflichtigen Personen mussten hierfür nachweislich und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sein. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für diese Stundungen waren durch die Finanzämter keine strengen Anforderungen zu stellen.

Stundungen konnten unter diesen erleichterten Voraussetzungen letztmalig bis zum 30. Juni 2021 für bis dahin fällige Steuern beantragt und längstens bis zum 30. September 2021 zinslos gewährt werden. Danach können bestehende Steuerrückstände unter Umständen weiter gestundet werden, allerdings fallen dann Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (§ 234 Abs. 1, § 238 Abgabenordnung) an.

Die steuerpflichtigen Personen sollen mit dem Informationsschreiben auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Das Schreiben dient ausschließlich der Information der steuerpflichtigen Personen.

  • Sie haben Ihre Steuerzahlungen aufgrund der Corona-Krise und der hieraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten stunden lassen. Diese Stundungen wurden bislang zinslos gewährt.

    Die Möglichkeit, vereinfacht Stundungen zinsfrei zu beantragen, lief am 30.06.2021 aus. Stundungen konnten längstens bis zum 30.09.2021 zinslos gewährt werden. Ab sofort können bestehende Steuerrückstände zwar unter Umständen weiter gestundet werden, allerdings fallen dann Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Hierauf wollen wir Sie mit diesem Schreiben hinweisen.

  • Eine Rückmeldung auf das Informationsschreiben selbst ist nicht erforderlich. Das Schreiben dient lediglich der Sensibilisierung, das potentielle Risiko der verzinslichen Stundung in Ihre Finanzplanung miteinzubeziehen.

    Für Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Finanzbehörde:

    • wurde die Steuerforderung vom Finanzamt Bremerhaven festgesetzt, ist das Finanzamt Bremerhaven zuständig
    • wurde die Steuerforderung vom Finanzamt Bremen festgesetzt, ist die Landeshauptkasse Bremen (Stundungs- und Erlassstelle) zuständig.

    Für weitere Informationen zu Stundung / Ratenzahlung siehe auch: www.finanzen.bremen.de/Ratenzahlung

  • Das Informationsschreiben wurde maschinell erstellt. Wenn Sie bereits damit begonnen haben, Ihre gestundeten Beträge zurückzuführen, konnte dies bei der Erstellung des Schreibens nicht berücksichtigt werden.

  • Stundungsanträge für Forderungen, die nach dem 30.06.2021 fällig werden, werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen geprüft. Für die Dauer der gewährten Stundung fallen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (§§ 234 Abs. 1, 238 Abgabenordnung) an.

  • www.finanzen.bremen.de/Ratenzahlung