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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt. Sie besteuert Umsätze von Unternehmern, die im Inland ausgeführt werden. Steuerschuldner ist der Unternehmer. Hiervon gibt es Ausnahmen.

Die Umsatzsteuer ist wirtschaftlich als Verbrauchsteuer einzustufen. Sie ist darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten (Endverbraucher) getragen wird. Die Pflicht zur Berechnung und zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt obliegt jedoch nicht dem einzelnen Konsumenten, sondern den Unternehmern. Andererseits haben die Unternehmer die Möglichkeit, bei Leistungsbezug für ihr Unternehmen, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, so dass die Unternehmer wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sind. Diese Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist abhängig von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen:

  • Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) und
  • sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten),
  • unentgeltliche Wertabgaben.
  • die Einfuhr von Waren (Abwicklung der Besteuerung durch den Zoll)

Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig.

Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 % und der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet.

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist.

Der Unternehmer hat in der Regel auf elektronischem Wege Umsatzsteuer-Voranmeldungen für einen monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum abzugeben, in denen er die Umsatzsteuer selbst zu berechnen hat. Die berechnete Steuer ist als Vorauszahlung bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten (Fälligkeit). Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist bis zum 31 .Mai des Folgejahres stets eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 ist auch die Umsatzsteuerjahreserklärung auf elektronischem Wege einzureichen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Umsatzsteuererklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung.

Weiterhin haben Sie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung die Möglichkeit, diese im ElsterOnline-Portal abzugeben.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr) elektronisch zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres in Papierform abzugeben bzw. ab Besteuerungszeitraum 2011 elektronisch zu übermitteln.

Der Unternehmer ist verpflichtet, für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dabei ist selbst zu berechnen, ob und wieviel Umsatzsteuer zu zahlen ist oder ob ein Überschuss an Vorsteuer entsteht. Mit dieser Anmeldung der Jahressteuer werden die bereits eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zusammengefasst und, wenn es notwendig ist, berichtigt. Der Unternehmer ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

  • Der allgemeine Steuersatz, dem die meisten Umsätze unterliegen, beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent. Die beiden Steuersätze sind in § 12 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html) festgelegt.

  • Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb (Einkauf aus anderen EU-Staaten) von vielen Nahrungsmitteln. Ausgenommen davon sind fast alle Getränke, sowie zahlreiche Gaststättenumsätze. Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ggfs. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.

    Insbesondere folgende Produkte und Dienstleistungen werden mit 7 Prozent besteuert:

    • zahlreiche landwirtschaftliche Produkte
    • viele Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
    • manche Waren des medizinischen und pflegerischen Bedarfs (z. B. Rollstühle, Prothesen und andere „Körperersatzstücke“)
    • selbst geschaffene Kunstgegenstände (z. B. eigene Zeichnungen, Gemälde und Skulpturen).
    • zahntechnische Leistungen
    • Eintrittsgelder für Kulturveranstaltungen
    • die Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen
    • öffentlicher Personennahverkehr für Fahrten bis zu 50 km
    • kurzfristige Übernachtungen
    • Eintrittsgelder für Schwimmbäder
    • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben
    • Filmvorführungen

    Eine genaue Aufzählung aller Waren, die ermäßigt besteuert werden, findet sich in der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 des UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html).

    Diese o.g. Aufzählung kann nur einen groben Überblick über die betreffenden Waren und Leistungen geben. Da die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und allgemeinem Steuersatz im Einzelnen sehr detailliert ist, sollte in jedem Fall die gesetzliche Grundlage nochmal überprüft werden, bevor in Rechnungen mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet wird (ggf. bitte Rücksprache mit einem Steuerberater nehmen).