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Ermäßigung der Hundesteuer

Sie möchten eine Steuerermäßigung beantragen?

Auf Antrag kann eine Steuerermäßigung für bestimmte Hunde (z. B. Zwinger- Hilfs- und Wachhunde) gewährt werden. Die Ermäßigung beträgt höchstens 50 Prozent der Hundesteuer.

Voraussetzungen

Steuerermäßigung für bestimmte Hunde (z. B. Zwinger- Hilfs- und Wachhunde). Siehe FAQ`s.

Wer über ein geringes Einkommen verfügt wird, kann u.U. Anspruch auf ein Erlass haben. Siehe Dienstleistungsbeschreibung "Erlass der Hundesteuer".

Rechtsgrundlagen

Wie lange dauert die Bearbeitung

3 Wochen

  • Eine Ermäßigung der Hundesteuer ist eine Verminderung auf die Hälfte der festgesetzten Hundesteuer. Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag der Hundehalter. Alle Ermäßigungstatbestände sind abschließend im Hundesteuergesetz Bremen aufgeführt. Das Finanzamt wird hierzu das Ausfüllen bestimmter Fragebögen verlangen. In Bremerhaven gilt ein anderes Ortsrecht und somit andere Ermäßigungstatbestände.

  • Wird ein Hund als Schutzhund gehalten, so ist dem Finanzamt ein Prüfungszeugnis eines anerkannten Fachverbandes vorzulegen.

  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 100 m - gemessen von Hauseingang zu Hauseingang auf begehbaren Wegen - entfernt liegen und nur eine Wohnung enthalten oder unbewohnt sind, erhalten eine Ermäßigung. Ebenso verhält es sich mit Hunden, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen oder von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von zugelassenen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

  • Die Zwingersteuer wird nur bei Hundezüchtern berechnet. Hierbei werden zwei Hunde angesetzt. Die Hundezüchter müssen zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter mindestens eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten. Der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde müssen in einem von einer Hundezüchtervereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sein. Hunde, die gehalten werden, aber einer anderen Rasse angehören und die Voraussetzungen einer Zwingereigenschaft nicht erfüllen, sind in vollem Umfang zu versteuern. Die weiteren Voraussetzungen ergibt sich aus dem „Merkblatt Zwingersteuer“.