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Werdende Eltern müssen vor und nach der Geburt eine Reihe an Behördengängen absolvieren, wichtige Unterlagen vorlegen und einige Anträge stellen. Das Umsetzungsprojekt Geburt digitalisiert drei dieser Verwaltungsleistungen und möchte somit die Bürokratie für das freudige Ereignis erleichtern. Die Grundlage für den einheitlichen Datensatz der Onlinedienste sind die bundesweite Standards XFamilienstand und XPersonenstand 1.7.7.:
Wenn ein Kind geboren wird, muss dies binnen einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Dies wird in den meisten Fällen direkt vom Krankenhaus durchgeführt (auch die Eltern müssen dann noch zum Standesamt, um hier den Vor- und Familiennamen des Kindes anzugeben und um sich als Eltern eintragen zu lassen).
Zukünftig ermöglicht das Teilprojekt "Digitale Geburtsanzeige durch Einrichtungen" den Kliniken und Geburtshäusern in Deutschland, die Angaben zur Geburtsanzeige den Standesämtern auf digitalem Weg zur Verfügung zu stellen. Dabei werden die Angaben so übermittelt, dass die Daten in dem bundesweit einheitlichem Fachverfahren der Standesämter, AutiSta (Automation im Standesamt) weiterverarbeitet werden können. Ziel ist es, den Prozess so zu vereinfachen und zu beschleunigen, dass sowohl ein Mehrwert für Geburtskliniken, Geburtshäuser und Standesämter entsteht als auch für die Eltern.
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Sind zwei Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet und bestehen keine weiteren Eheverhältnisse bei der Mutter, muss die Vaterschaft durch die Erklärung des leiblichen Vaters anerkannt werden. Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt mittels Beurkundung erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mutter. Bei der Geburt eines Kindes erhält die Mutter nach deutschem Recht automatisch das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Nicht miteinander verheiratete Eltern geben durch die Sorgeerklärungen an, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Voraussetzung hierfür ist die wirksame Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter.
In seltenen Fällen kann eine Mutterschaftsanerkennung und deren Beurkundung erforderlich werden, nämlich dann, wenn eine der beiden Personen eine fremde Staatsangehörigkeit hat und das Heimatrecht des Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
Sorgeerklärungen, wie auch Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen müssen öffentlich durch die Urkundsperson des Jugendamts – oder durch einen Notar – beurkundet werden. Da die vorliegenden Leistungen von den Elternteilen zumeist gemeinsam beantragt werden, plant das Themenfeld Familie & Kind einen digitalen Antragsprozess, der sich mehr an der Lebenswirklichkeit der Eltern orientiert und einen Online-Service aus einer Hand bieten soll.
Wenn eine Mutter nachweisen möchte, dass ihr die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht, kann eine Bestätigung des jeweiligen Geburtsjugendamtes helfen. Diese gibt an, dass die Eltern für das Kind bis zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben wurde oder Sorgeansprüche aufgrund von Eheverhältnissen vorhanden sind. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus dem Sorgeregister, auch im Sprachgebrauch als Negativbescheinigung bekannt.
Der Auszug aus dem Sorgeregister als Nachweis, dass nach deutschem Recht kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt, ist beispielsweise notwendig:
Die Anfrage nach einem Auszug der Negativbescheinigung aus dem Sorgeregister wird vom Themenfeld Familie & Kind teildigitalisiert, um betroffenen Elternteilen in allen Lebenssituationen zu unterstützen. Mitarbeitende der Jugendämter erhalten dazu einen Zugang zum OSI Portal, aus dem sie Anfragen einsehen können. Der Auszug aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) wird im Ermessen des Amtes anschließend postalisch und/oder digital über das OSI Postfach an die Bürgerinnen verschickt. Weitere Informationen folgen in Kürze.