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Schuldenbremse begrenzt Neuverschuldung

Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz begrenzt mittels eines Regel-Ausnahme-Systems die Kreditaufnahme des Bundes und der Länder ("Schuldenbremse"). Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 Grundgesetz bestimmt, dass die Länder die nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse für ihre Haushalte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen regeln mit der Maßgabe, dass der Grundregel des Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, wonach die Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind, nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden (anders als beim Bund: dort gilt höchstens 0,35% des Bruttoinlandsprodukts).

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) ist dem Regelungsauftrag des Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 Grundgesetz innerhalb der gemäß Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Übergangszeit durch eine Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen nachgekommen. Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat durch das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung vom 27. Januar 2015 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Seite 23), in Kraft getreten am 30. Januar 2015, die großen Linien der näheren Ausgestaltung der Schuldenbremse in Artikel 131a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen festgelegt. Das Gesetz änderte Artikel 131a der Landesverfassung, fügte Artikel 131b und 131c der Landesverfassung ein und änderte Artikel 146 der Landesverfassung.

Artikel 131a Absatz 1 der Landesverfassung wiederholt fast wortgleich die Regel des Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, wonach Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind.

Artikel 131a Absatz 2 der Landesverfassung macht von der durch Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz eingeräumten Möglichkeit zur Konjunkturbereinigung Gebrauch. So schreibt Artikel 131a Absatz 2 der Landesverfassung zwingend vor, dass bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen sind. Die verpflichtende Tilgung im Aufschwung berechtigt zur optionalen Nettokreditaufnahme im Abschwung.

Artikel 131a Absatz 3 der Landesverfassung lässt im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, Abweichungen von der Schuldenbremse zu. Eine so begründete Mehrverschuldung muss auf der Grundlage einer von der Bremischen Bürgerschaft beschlossenen Tilgungsregelung in den kommenden Jahren ausgeglichen werden.

Artikel 131a Absatz 5 der Landesverfassung stellt unter bestimmten, engen Bedingungen Kredite, die von juristischen Personen aufgenommen werden, auf die das Land oder eine der beiden Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, einer Nettokreditaufnahme im Kernhaushalt gleich. Derartige Kredite können folglich nur dann aufgenommen werden, wenn im Kernhaushalt ein entsprechender Haushaltsüberschuss vorhanden ist; andernfalls verstieße die Kreditaufnahme durch das Beteiligungsunternehmen gegen die Schuldenbremse. So soll verhindert werden, dass das Land oder eine der beiden Stadtgemeinden eines der Beteiligungsunternehmen beauftragt, fremdfinanziert staatliche oder kommunale Ausgaben durchzuführen, die aus dem Kernhaushalt nicht vollständig finanzierbar sind. Dieses Verbot der Umgehung der Schuldenbremse gilt nur, wenn Zins und Tilgung des vom Beteiligungsunternehmen aufgenommenen Kredits aus dem Kernhaushalt zu erbringen sind, das Land oder eine der beiden Stadtgemeinden sich die Pflicht zur Bedienung des Kredits also mittelbar zu eigen macht.

Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung bezieht die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in die Schuldenbremse ein.

Artikel 131a Absatz 6 der Landesverfassung sieht vor, dass Artikel 131a der Landesverfassung durch ein Landesgesetz näher auszuführen ist. Mit Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung – Ausführung des Artikels 131a der Landesverfassung vom 14. Mai 2019 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Seite 355) sind die Ausführungsvorschriften in die Landeshaushaltsordnung eingefügt worden. Das Änderungsgesetz ist am 24. Mai 2019 in Kraft getreten. Eingefügt bzw. geändert worden sind §§ 13 Absatz 4 Nummer 2, 18 Absätze 1 und 4, 18a bis 18d, 62 Absatz 2 und 3, 82 Nummer 2, 83 Nummer 2, 118 Absätze 1, 2 und 4 sowie 119a der Landeshaushaltsordnung. In den Ausführungsvorschriften ist insbesondere geregelt:

  • Wie die Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen zu bereinigen sind,
  • welches Verfahren (Konjunkturbereinigungsverfahren) zur Berechnung der symmetrischen Berücksichtigung einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt im Auf- und Abschwung anzuwenden ist und
  • wie Abweichungen von den Vorgaben der Schuldenbremse kontrolliert und ausgeglichen werden (Kontrollkonto mit Ausgleichspflicht).

§ 18a Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung sieht vor, dass der Senat unter anderem die Einzelheiten zur Bestimmung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und zur Überwachung der Symmetriewahrung durch Rechtsverordnung festlegt. Die Rechtsverordnung ist abrufbar im Transparenzportal: Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile nach § 18a Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung (Konjunkturbereinigungsverfahrensverordnung - KBVV) vom 21. April 2020 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020, Seite 265).

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Ansprechperson

Dr. Daniel Buscher

Foto von Daniel Buscher