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„Starterkits“: Erstmalig selbständig

Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb unterliegen der Steuerpflicht und müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt werden. Nachfolgende Ausführungen sollen bei der erstmaligen Erstellung eine Unterstützung bieten.

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn ein selbständiger Betrieb

•eines stehenden Gewerbes,
•einer Zweigniederlassung oder
•einer unselbständigen Zweigstelle

aufgenommen wird.

Die Gewerbeanmeldung ist erforderlich, um ein Gewerbe betreiben zu dürfen. Zusätzlich kann eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig sein, die bei der Handwerkskammer beantragt werden muss.

Weitere Informationen finden Sie unterfolgendem Link:
Gewerbe anmelden

Die Neuaufnahmestelle (früher Existenzgründungsberatung) ist an allen drei Standorten im Land Bremen (Bremerhaven, Bremen-Nord, Bremen-Stadt) im unmittelbaren räumlichen Umfeld der zentralen Informations- und Annahmestellen (ZIA) vorhanden. Nutzen Sie den Service und vereinbaren Sie einen Termin. Entweder über unser Online-Formular oder per Telefon unter der zentralen Rufnummer 0421 361 90909 (auch für Bremerhaven).
Ein Umfangreicher Leitfaden für Existenzgründer kann unter nachfolgendem Link aufgerufen werden:
Selbstständigkeit und das Finanzamt (pdf, 1 MB)

Für die steuerliche Anmeldung der Tätigkeit erhalten Sie unter nachfolgendem Link den sogenannten den Sie bitte ausgefüllt an das zuständige Finanzamt übermitteln. Zuständig sind je nach Ort der Betriebsstätte das Finanzamt Bremen oder Bremerhaven.

Auch wenn Sie bisher ausschließlich Arbeitslohn bezogen haben und damit im Regelfall unter den Begriff der Antragsveranlagung gefallen waren, gilt nun Folgendes: Mit der Erzielung von Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit über 410,- € pro Jahr sind Sie ab dem ersten Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zusätzlich ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) abzugeben.

Beide sind in elektronischer Form einzureichen.

Bei gewerblichen und selbständigen Einkünften besteht die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steuererklärung, Bilanz und/oder der Anlage EÜR für Freiberufler. Mit Hilfe des Elster-Online Portals ist dies jedoch auch der bequemste Weg. Einfach registrieren (Dauer ca. 5 Minuten), Mail bestätigen und auf den zweiteiligen Code warten, der Ihnen per E-Mail und per Post zugestellt wird. Die postalische Zustellung dauert ca. 10 Tage. Danach das Zertifikat herunterladen und los geht's.

Sollten Sie im Land Bremen bereits im steuerlich geführt worden sein, so wird sich Ihre Steuernummer (nicht Ihre Identifikationsnummer!) ändern. Die Änderung erfolgt von Amts wegen; die neue Steuernummer wird Ihnen per Post mitgeteilt.
Sofern Sie noch nicht steuerlich geführt werden, erhalten Sie eine Steuernummer.

Die USt-ID benötigen Sie zur Ausführung grenzüberschreitender Umsätze. Diese ist bei Ihrem Finanzamt zu beantragen und wird Ihnen dann vom Bundeszentralamt für Steuern innerhalb weniger Wochen mitgeteilt.

Soweit Ihr Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich nicht 50.000 € (bei Gründung innerhalb des Jahres: zeitanteilig) übersteigt und auch im Folgejahr nicht übersteigen wird, besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch zu nehmen.
Dabei ist zu beachten, dass zwar keine Umsatzsteuer einbehalten und abgeführt werden muss, im Gegenzug jedoch auch der Vorsteuerabzug versagt ist.

Umsatzsteuervoranmeldungen sind im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Jahr monatlich einzureichen, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wird. Diese sind bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraums folgenden Monats einzureichen.

Ihren Kunden sind Rechnungen auszustellen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
-Unternehmer (Name, Anschrift)
-Steuernummer oder , soweit vorhanden, USt-ID
-Ausstellungsdatum
-fortlaufende Rechnungsnummer
-Art der Leistung/Menge der veräußerten Waren
-Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
-Rechnungsbetrag mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wird und keine Umsätze im Sinne des § 13b UStG erbracht werden.]

Für die Gewinnaufzeichnung relevante Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Da von Ihren Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit kein Steuerabzug vorgenommen wird, kann das Finanzamt Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festsetzen. Diese sind quartalsweise zu entrichten. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist mit Antrag möglich, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Diese werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Es existieren keine Freibeträge für gewerbliche oder selbständige Einkünfte. Relevant ist nur der gesetzliche Grundfreibetrag.
Eventuelle Betriebsausgabenpauschalen können im Einzelfall anstelle tatsächlicher Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sein.

Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an, oder nutzen Sie unter nachfolgendem Link unser Online-Anfrage-Formular