Rechtsgrundlagen für die Veranstaltung von Rennwetten, Lotterien, Sportwetten und der Besteuerung der neuen Glücksspielarten virtuelles Automatenspiel und Online-Poker sind das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sowie die hierzu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen in der aktuellsten Fassung.
Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten.
Jede von einer im Inland ansässigen Betreiberin oder von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiberin bzw. Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin der Buchmachersteuer ist die Person, die ohne Totalisatorbetreiberin bzw. Totalisatorbetreiber zu sein eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.
Die Rennwettsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst alle für den Erwerb des Wettscheins zu bewirkenden Leistungen. Hierzu gehören u. a. auch die für die Vermittlung einer Wette in Rechnung gestellten Gebühren. Da die Rennwettsteuern auf Überwälzung auf die Spielerinnen und Spieler angelegt sind, sind die Wetteinsätze als Bruttobeträge zu verstehen, aus denen der überwälzte Steuerbetrag herauszurechnen ist.
Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
Die Lotteriesteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat.
Die selbst errechnete Steuer ist von der Steuerschuldnerin oder vom Steuerschuldner der Totalisatorsteuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamt anzumelden. Als Anlage zur Steueranmeldung ist das Rennprogramm beizufügen.
Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat anzumelden. Als Anlage zur Steueranmeldung ist eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle die Angaben zur Bemessungsgrundlage hervorgehen.
Die Steuer für den jeweiligen Kalendermonat ist am 15. Tag des folgenden Kalendermonats fällig. Sie ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt unter Angabe der Steuernummer, der Steuerart und des Zeitraums auf eines der im Anmeldevordruck ausgewiesenen Konten des für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamts zu überweisen.
Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten besteuert werden unterliegen der Steuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette.
Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16 RennwLottG.
Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der geleisteten Wetteinsatzes.
Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat.
Die selbst errechnete Steuer ist von der Steuerschuldnerin oder vom Steuerschuldner der Sportwettensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für die Sportwettensteuer zuständigen Finanzamt anzumelden. Als Anlage zur Steueranmeldung ist eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten dessen gesamte vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind.
Die Steuer für den jeweiligen Kalendermonat ist am 15. Tag des folgenden Kalendermonats fällig. Sie ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf eines der im Anmeldevordruck ausgewiesenen Konten des für die Sportwettensteuer zuständigen Finanzamts zu überweisen.
Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland dürfen entgeltliche öffentliche Lotterien und Ausspielungen nur mit einer behördlichen Erlaubnis durchgeführt werden. Der Erlaubnisvorbehalt dient dem Spielerschutz, soll der Glücksspielsucht vorbeugen und u. a. ein übermäßiges Angebot von Glücksspielen verhindern.
Das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist in Bremen das Ordnungsamt, in Bremerhaven das Bürger- und Ordnungsamt.
Eine im Inland veranstaltete öffentliche Lotterie oder Ausspielung unterliegt grundsätzlich der Lotteriesteuer.
Eine Lotterie liegt vor, wenn einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen.
Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung vor.
Eine Tombola stellt in der Regel eine Ausspielung dar.
Als Lotterie oder Ausspielung gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
Öffentlich ist eine Lotterie bzw. Ausspielung, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung.
Die Steuer beträgt 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Diese bemisst sich nach dem geleisteten Teilnehmerentgelt abzüglich der Lotteriesteuer.
Von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte Lotterien und Ausspielungen sind von der Steuer befreit, wenn
Soweit die Auflagen der Genehmigungsbehörden nicht eingehalten werden, gilt die Lotterie bzw. Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung nach § 28 RennwLottG entfällt.
Werden mehrere Serien ausgespielt, gelten die Steuerfreigrenzen für die einzelne Serie. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde (§ 31 RennwLottG).
Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat.
Dieser hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht (Anmeldungszeitraum) anzumelden. Hierfür ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlichen Vordruck abzugeben und die Steuer selbst darin zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer für den jeweiligen Kalendermonat ist am 15. Tag des folgenden Kalendermonats fällig. Sie ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt unter Angabe der Steuernummer, der Steuerart und des Zeitraums auf eines der im Anmeldevordruck ausgewiesenen Konten des für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamts zu überweisen.
Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten oder über einen Dritten anbieten will, hat die Veranstaltung dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich anzuzeigen.
Merkblatt zur Lotteriesteuer (pdf, 368.5 KB)
Der Virtuellen Automatensteuer unterliegen im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele), wenn sie im Inland veranstaltet werden oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der virtuellen Automatenspiele.
Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer.
Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme an virtuellen Automatenspiel nach § 36 RennwLottG.
Die Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.
Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat (Anmeldezeitraum).
Die selbst errechnete Steuer ist von der Steuerschuldnerin oder vom Steuerschuldner der Virtuellen Automatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden.
Die virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag des folgenden Kalendermonats fällig. Sie ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf eines der im Anmeldevordruck ausgewiesenen Konten des für die Virtuelle Automatensteuer zuständigen Finanzamts zu überweisen.
Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird) unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie im Inland veranstaltet werden oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers.
Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer.
Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46 RennwLottG.
Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.
Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat (Anmeldezeitraum).
Die selbst errechnete Steuer ist von der Steuerschuldnerin oder vom Steuerschuldner der Online-Pokersteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden.
Die virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag des folgenden Kalendermonats fällig.
Sie ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf eines der im Anmeldevordruck ausgewiesenen Konten des für die Virtuelle Automatensteuer zuständigen Finanzamtszu überweisen.