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                Durch die  -  wird die Verpflichtung begründet, für eine fremde Geldschuld gegenüber einem Dritten einzustehen. Eine - wird übernommen zur Finanzierung von volkswirtschaftlich erwünschten, im besonderen Interesse der öffentlichen Hand liegenden Vorhaben (zum Beispiel zu Gunsten gewerblicher Unternehmen und des Wohnungsbaus), soweit ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen; 	
vergleiche Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, BremABL. Seite 543 vom 25.05.2007.
Siehe auch:
Garantie
 
         
            
            
            
                -  ist ein Prozess mit dem Ziel, ein verbindliches Budget festzulegen.
Siehe auch:
Budget
 
         
            
            
            
                Das Recht des Parlaments, den Haushaltsplan und den Stellenplan verbindlich festzulegen. Es bezeichnet also das Recht, Steuern und Abgaben, sowie Einnahmen und Ausgaben für bestimmte Zwecke festzusetzen. Das - stellt das wichtigstes Vorrecht des Parlaments dar. 
Siehe auch:
Haushaltsplan
, 
Stellenplan
, 
Steuern
 
         
            
            
            
                Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihrer allgemeinen Finanzbedarfe; vergleiche Finanzausgleich.
Siehe auch:
Finanzausgleich
, 
Zinssteuerquote