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Betriebliches Eingliederungsmanagement im bremischen öffentlichen Dienst

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Arbeitgebers. Mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank sind, soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Erklärvideo betriebliches Eingliederungsmanagement im bremischen öffentlichen Dienst

Dieses Erklärvideo erläutert das betriebliche Eingliederungsmanagement im bremischen öffentlichen Dienst, insbesondere den Einstieg in das Verfahren und die Rolle und Funktion der BEM-Beauftragten in den Dienststellen.

Kontakt

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Kontaktieren Sie für konkrete Fragen zum Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements in Ihrer Dienststelle bitte den oder die BEM-Beauftragte Ihrer Dienststelle.

Fragen zur Handlungshilfe betriebliches Eingliederungsmanagement beantwortet das Kompetenzzentrum Gesundheitsmanagement beim Senator für Finanzen:

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