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Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23.07.2004 leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten
  2. als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt
  3. als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt
  4. als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
  5. als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).

Was ist illegale Beschäftigung?

Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt
  2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt
  3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    überlässt oder für sich tätig werden lässt
  4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-​Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, oder
  5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt

Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind

Die Folgen

Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind ein gesamtgesellschaftliches Problem und kein Kavaliersdelikt. Die Bekämpfung geht uns alle an!

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung hat in Deutschland hohe Priorität, das Thema ist nach wie vor hoch aktuell.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung verschlechtern die Wettbewerbschancen von gesetzestreuen Unternehmen, führen zu Verlusten für Fiskus und Sozialkassen und vernichten sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Durch den unfairen Wettbewerb werden viele Unternehmen in ihrer Existenz bedroht. Sie können im Preiskampf gegen die oft erheblich preiswerteren illegalen Anbieter nicht mithalten.

Wer ist zuständig ?

Für die Koordinierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Lande Bremen ist der Senator für Finanzen zuständig.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wird vom Zoll bekämpft, der von einer Vielzahl anderer Behörden unterstützt wird (Finanzbehörden, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Rentenversicherung, Träger der Unfallversicherung, Ausländerbehörde, Migrationsamt, Gewerbeaufsichtsämter, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften).

Zur Koordinierung der Aufgabenerledigung und Absprache tagt in regelmäßigen Abständen unter der Leitung des Senators für Finanzen eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe.

Verdachtsfälle im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und Steuerhinterziehung können in Bremen bei folgenden Behörden angezeigt werden:

Zoll online - Dienststelle Einzelansicht - Hauptzollamt Bremen

Zoll online - Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung - Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle

Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße - Magistrat Bremerhaven

Downloads zum Thema:

Bündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung am Bau im Lande Bremen (pdf, 645.1 KB)

Merkblatt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in der bremischen Bauwirtschaft (pdf, 4.7 MB)

Links zum Thema :

Zollverwaltung

Zoll Finanzkontrolle Schwarzarbeit