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Aussetzung der Vollziehung

Was bedeutet der Begriff „Aussetzung der Vollziehung“?

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Steuern oder einen Teil Ihrer Steuern vorerst nicht zahlen müssen. Das Finanzamt kann eine Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass Ihre Steuern aufgrund Ihres Einspruchs nachträglich niedriger festgesetzt werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung?

Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch beantragt werden. Sie können in Ihrem Einspruch bereits den Zusatz aufnehmen, dass Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen möchten. Ein Antrag ist aber auch im Nachgang noch möglich.

Ich habe eine Aussetzung der Vollziehung beantragt? Wie geht es weiter?

Das Finanzamt prüft nun Ihren Antrag. Es kann Ihrem Antrag nur zustimmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Grundsteuerwert tatsächlich unzutreffend ist. Anschließend erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung zu Ihrem Antrag. Hat das Finanzamt Ihrem Antrag nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt, dürfen Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie Ihre neue Grundsteuer nicht zahlen müssen.

Ich habe vom Finanzamt ein Schreiben zu meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhalten. Warum wurde mein Antrag abgelehnt?

Dem Finanzamt sind keine gewichtigen Gründe bekannt geworden, wonach Ihr Grundsteuerwertbescheid möglicherweise unrichtig sein kann. Sie haben keine konkreten Umstände mitgeteilt, die es möglich erscheinen lassen, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert erheblich übersteigt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, auch nach Ablehnung Ihres Antrags entsprechende Gründe vorzutragen.

Allein der Hinweis, dass Sie die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts bestreiten, ist kein ausreichender Grund für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung.

Wirkt sich ein abgelehnter Antrag auf meinen Einspruch aus?

Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung hat keine Auswirkung auf Ihren Einspruch. Dieser bleibt weiterhin bestehen. Haben Sie Ihren Einspruch ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet, wird Ihr Einspruchsverfahren ruhend gestellt, um eine Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abzuwarten.

Sind Sie mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden, teilen Sie dies Ihrem Finanzamt bitte schriftlich mit. Ihr Finanzamt wird anschließend über Ihren Einspruch entscheiden, sodass Sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen können.

Schaltzentrale · Grit Gilde