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„Starterkits“: Im Studium

Ein neuer Lebensabschnitt beginnt. Der Schulabschluss ist geschafft und die ganze Welt steht Ihnen offen. Damit Sie auch steuerlich auftretende Fragestellungen bewältigen können, sollen Ihnen diese Informationen helfen.

Nein. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind grundsätzlich steuerfrei. Werden keine weiteren Einkünfte bezogen muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Nein. Der aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekannte Studentenfreibetrag ist im Steuerrecht nicht anwendbar. Hier ist der sogenannte Grundfreibetrag maßgeblich. Er beträgt zurzeit 12.096 € für 2025 und 12.348 € für das kommende Jahr 2026.

In welcher Form die Einkünfte erzielt werden (z.B. Nebenjob oder Ferienjob) ist bei der steuerlichen Betrachtung eher unerheblich.

Wichtig ist, wie hoch die erzielten Einkünfte im Kalenderjahr sind bzw. waren und von welcher Art. Liegen zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. aus Promotertätigkeit) vor, wird das Finanzamt Sie regelmäßig auffordern sowohl eine Einkommensteuererklärung mit Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und ggf. eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Diese sind zwingend in elektronischer Form abzugeben.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem Starterkit: Erstmalig selbständig

Einkünfte aus einer Tätigkeit auf 556€ Basis (monatlich) brauchen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Die Jahresgrenze für Minijobs im Jahr 2025 liegt bei 6.672 Euro, was einem monatlichen Höchstverdienst von 556 Euro entspricht. Solange diese jährliche Grenze nicht überschritten wird, sind gelegentliche Überschreitungen des monatlichen Verdienstes von 556 Euro unschädlich.

Für die Einkommensteuerveranlagung ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig, also dort wo die melderechtliche Erfassung erfolgt ist.

Wir empfehlen über den nachfolgenden Link ein Nutzerkonto im Elster-Online-Portal zu erstellen. Zusammen mit der Registrierung für den Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung) haben Sie Zugriff auf Ihre elektronischen Daten, die auch den Finanzbehörden vorliegen und sparen so Zeit beim Erstellen der Steuererklärung.

hier geht's zum Elster-Online-Portal

Aufwendungen für ein Erststudium sind keine vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern als Kosten der beruflichen Erstausbildung maximal als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese wirken sich in der Regel nicht aus, wenn keine Einkünfte erzielt werden.

Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an.