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  • Versorgungsumlage

    - werden durch Haushaltsgesetz zum Zwecke der Versorgungsvorsorge durch Umlagen auf die Bezüge von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Verwaltungseinheiten festgelegt.
    Siehe auch: Haushaltsgesetz , Versorgungsvorsorge

  • Versorgungsvorsorge

    Zum Zwecke der Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben werden Versorgungszuschläge, Versorgungsumlagen, Verbeamtungseffekte und Entlastungseffekte aus der Absenkung des Versorgungsniveaus kapitalbildend der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für - zugeführt.
    Siehe auch: Versorgungsumlage , Versorgungszuschlag

  • Versorgungszuschlag

    Zuschläge auf die Bezüge bei refinanzierter Beschäftigung (vergleiche Refinanzierung) von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten durch Haushaltsgesetz (Vollkostendeckung).
    Siehe auch: Haushaltsgesetz , Refinanzierung , Versorgungsvorsorge

  • Vollständigkeit

    Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und alle Ausgaben einer Gebietskörperschaft im Haushaltsplan zu erfassen sind.
    Siehe auch: Haushaltsgrundsätze , Haushaltsplan

  • Vollzeitäquivalente (VZÄ)

    - ist der Beschäftigungsanteil im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung. Die - ist die zentrale Messgröße beim Beschäftigungsvolumen.
    Siehe auch: Beschäftigungsvolumen , Beschäftigungszielzahl

  • Voranschläge

    - sind die von den einzelnen Behörden unter Beteiligung der Ausschüsse/Fach-
    deputationen erstellten Vorentwürfe der Haushalte.
    Siehe auch: Beauftragter für den Haushalt

  • Vorgriffe

    - sind Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben.
    Siehe auch: Mehrausgaben , Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben

  • Vorläufige Haushaltsführung

    Wenn bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt wurde, ist der Senat gemäß Artikel 132a Landesverfassung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
    [LISTE um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen weiterzuführen,
    ;um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,
    ;um bereits begonnene Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.]
    Die Bewirtschaftung des Haushalts in dieser Zeit wird als - bezeichnet.
    Siehe auch: Bewirtschaftungsmaßnahmen , Haushaltsjahr , Haushaltsplan


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Uhr im Innenhof · Grit Gilde