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  • Bürgschaft

    Durch die - wird die Verpflichtung begründet, für eine fremde Geldschuld gegenüber einem Dritten einzustehen. Eine - wird übernommen zur Finanzierung von volkswirtschaftlich erwünschten, im besonderen Interesse der öffentlichen Hand liegenden Vorhaben (zum Beispiel zu Gunsten gewerblicher Unternehmen und des Wohnungsbaus), soweit ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen;
    vergleiche Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, BremABL. Seite 543 vom 25.05.2007.
    Siehe auch: Garantie

  • Basiskomponenten

    Übergreifend (für Bremen) einheitlich zu nutzende Soft- und Middleware (als verbindlicher Standard). Beispiel: Nur ein Contentmanagementsystem für das Land Bremen.
    Siehe auch: Software , Hard- und Middleware

  • Bauabzugsteuer

    Die Bauabzugsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer zur Sicherung des Steueraufkommens im Bereich der Bauwirtschaft und zur Bekämpfung der illegalen Be-schäftigung im Bau. Seit 01.01.2002 müssen bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bau-leistung Erbringenden vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.

  • Baufachtechnische Zuwendungsprüfung

    Die - beinhaltet die baufachliche Prüfung des technisch zweckmäßigen und sparsamen Einsatzes gewährter Fördermittel. Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen der FHB an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften-Landeshaushaltsordnung) zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie den Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau), Abschnitt 4. Die Bewilligungsbehörde ist zur rechtzeitigen Beteiligung und Beauftragung der zuständigen technischen bremischen Verwaltung verpflichtet, so dass diese die Aufgaben der Zuwendungsprüfung ordnungsgemäß durchführen kann.

  • Baumaßnahme

    - ist eine Maßnahme, die nach den Zuordnungsrichtlinie zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen ist , vergleiche Haushaltsstelle. Ausgaben für eine - dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen (DIN (Deutsches Institut für Normung) 276), Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen. Die Planungsschritte erfolgen nach den Vorgaben der RLBau und dem zuständigen Ressort nach einem Kaskadenprinzip. Eine - darf erst begonnen werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, ausführliche Entwurfszeichnungen und eine aktualisierte Kostenberechnung vorliegen.
    Siehe auch: Haushaltsstelle , Investitionen , Sperre

  • Beauftragter für den Haushalt

    Ein - ist nach § 9 Landeshaushaltsordnung bei jeder Dienststelle zu bestellen, soweit nicht der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Dem - obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung, für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans.
    Der - ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Aufgrund haushaltsgesetzlicher Regelung ist der Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt in der Regel zugleich -.
    Siehe auch: Finanzplanung , Haushaltsplan , Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt , Voranschläge

  • Beihilfe

    Die - ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Pensionäre und Pensionärinnen, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.

  • Beitrag

    Ein - ist eine gesetzlich oder satzungsmäßig (ortsgesetzlich) geregelte Geldleistung, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dient.
    Siehe auch: Entgelt , Verjährung

  • Benchmarking

    - bezeichnet eine vergleichende Analyse mit einem Referenzwert. Beim - wird die Aufgabenwahrnehmung des öffentlichen Bereichs in einheitlichen, vergleichbaren Systematiken für Städte oder Länder verglichen.
    vergleiche interkommunaler Leistungsvergleich.
    Siehe auch: Interkommunaler Leistungsvergleich

  • Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben

    Summe der haushaltsmäßigen Einnahmen/Ausgaben ohne besondere Finanzierungsvorgänge .
    Siehe auch: Besondere Finanzierungsvorgänge , Deckungsquote , Finanzierungssaldo , Gesamteinnahmen/-ausgaben , Investitionsquote , Kreditfinanzierungsquote , Liquiditätssteuerung , Zinslastquote

  • Berichtswesen

    Im Rahmen eines - werden Daten regelmäßig zu Informations- und Dokumentarzwecken systematisch und (möglichst) nach einheitlichen Kriterien aufbereitet. Das - ist wesentliche Grundlage für die Durchführung des Controllings.
    Siehe auch: Controlling

  • Beschäftigungsvolumen

    Bezeichnet die Summe der Vollbeschäftigten und der auf Vollzeit umgerechneten Teilzeitbeschäftigten.
    Siehe auch: Vollzeitäquivalente (VZÄ)

  • Beschäftigungsvorgaben

    - setzen sich zusammen aus den Personalbudgets, den Beschäftigungszielzahlen, den Vorgaben der Personalstruktur und dem Stellenplan sowie weiteren personalrelevanten Kennzahlen.
    Siehe auch: Personalstruktur , Beschäftigungszielzahl , Kennzahlen , Personalbudget , Stellenplan

  • Beschäftigungszielzahl

    Die - drückt den finanzierten Beschäftigungsumfang einer Verwaltungseinheit in Vollzeitäquivalenten (VZA) aus. Sie dient in Verbindung mit den Vorgaben des
    Personalentwicklungsprogramms der Planung, Steuerung und der Kontrolle des Personalbudgets.
    Siehe auch: Vollzeitäquivalente (VZÄ) , Beschäftigungsvorgaben , Bonus-Malus-System , Kernbereich , Personalausgabenbudgetierung , Personalbudget , Personalentwicklungsprogramm (PEP) , Refinanzierung , Stellenindex , Temporäre Projektmittel für Personal , Zielzahl

  • Besondere Finanzierungsvorgänge

    Zu den - zählen die Entnahmen aus beziehungsweise Zuführungen an Rücklagen, die Aufnahme und die Tilgung von Deckungskrediten sowie die Einnahmen und Ausgaben aus innerbremischen Erstattungen/Verrechnungen.
    Siehe auch: Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben , Deckungskredit , Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische) , Gesamteinnahmen/-ausgaben , Rücklagen

  • Bestandskonten

    Auf den - werden die Bestände der in der Vermögensrechnung auszuweisenden Vermögenswerte (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) und der Finanzierung (Eigenkapital, Fremdkapital) sowie deren Veränderungen erfasst. Die Salden auf den - werden jahresübergreifend fortgeführt. Die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres entsprechen den Anfangsbeständen zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.
    Siehe auch: Vermögensrechnung , Anlagevermögen , Eigenkapital , Erfolgskonten , Konten , Umlaufvermögen , Wirtschaftsjahr

  • Beteiligungen

    - stellen den Anteil an privatrechtlich organisierten Unternehmen dar. Eine - an der Gründung eines Unternehmens in privater Rechtsform oder an einem bestehenden Privatunternehmen soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht besser und wirtschaftlicher erreichen lässt.

    - werden in der Vermögensrechnung in dem Posten Finanzanlagen mit dem Betrag, der dem Anteil Bremens am Eigenkapital des Unternehmens oder einer ausgegliederten Einheit entspricht, ausgewiesen.
    Siehe auch: Vermögensrechnung , Eigenkapital , Finanzielle Transaktionen , Haushaltsrechnung , Investitionsprogramm

  • Beteiligungscontrolling

    Das - ist ein Instrument zur zeitnahen Steuerung, Koordination und Kontrolle der Beteiligungsgesellschaften, um vorgegebene Ziele bestmöglich zu erreichen. Es dient damit der ergebnisorientierten, funktionsübergreifenden Steuerung.

  • Beteiligungsmanagement

    - ist die Zusammenfassung aller operativen und verwaltenden Aufgaben, die ein Konzern im direkten Umfeld seiner Unternehmensbeteiligungen zu erfüllen hat.
    Durch den Aufbau eines - soll die notwendige Steuerung und Kontrolle dieser Unternehmen durch den Senat beziehungsweise die Bremische Bürgerschaft erfolgen.
    Die im Mehrheitsbesitz Bremens stehenden Unternehmen bilden (unbeschadet ihrer rechtlichen Selbstständigkeit) eine wirtschaftliche Einheit (Konzern) mit der bremischen Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

  • Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung

    - ist ein rechtlich und wirtschaftlich unselbstständiger, abgesonderter Teil der Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Er arbeitet auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans; vergleiche im Gegensatz dazu Eigenbetrieb beziehungsweise Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung.
    Siehe auch: Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung , Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung , Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung , Wirtschaftsplan (Sondervermögen)

  • Bewirtschaftungsmaßnahmen

    - sind im Vollzug des Haushalts getroffene Maßnahmen mit dem Ziel, die geplanten Einnahmen und Ausgaben einzuhalten. - sind beispielsweise die Inanspruchnahme der Planungssicherheit (Planungsreserve) oder die sinngemäße Anwendung der Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung.
    Siehe auch: Planungssicherheit (Planungsreserve) , Vorläufige Haushaltsführung

  • Bilanz

    - ist in der Doppik die Gegenüberstellung von Vermögen, sowie Eigen- und Fremdkapital zu einem Stichtag. Sie ist Bestandteil des doppischen Jahresabschlusses. Die von einer öffentlichen Gebietskörperschaft erstmals aufgestellte - wird als Eröffnungsbilanz bezeichnet. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, statt des Begriffs - den Begriff Vermögensrechnung zu verwenden.
    Siehe auch: Vermögensrechnung , Doppelte Buchführung in Konten (Doppik) , Doppischer Jahresabschluss , Eigenkapital , Haushaltsrechnung

  • Billigkeitsleistung

    - ist eine Leistung der öffentlichen Hand an Bedienstete. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die - darf nur erfolgen, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

  • Blockmodell

    - ist die am meisten verbreitete Variante von Altersteilzeitvereinbarungen. Dabei erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Altersteilzeit in zwei Phasen, die Arbeits- und die Freistellungsphase. In der Arbeitsphase erbringt der Arbeitnehmer 100 % seiner Arbeitsleistung und erhält dafür 50 % seiner in der Vollzeit bezogenen Vergütung.
    Siehe auch: Altersteilzeit , Altersteilzeit-Rückstellungen

  • Bonus-Malus-System

    Mit dem - werden Strukturveränderungen im Personalbereich kostenneutral ausgeglichen. Entsteht zum Beispiel in einer Produktgruppe durch Beförderungen eine Verteuerung der durchschnittlichen Personalkosten, wird für die kommende Haushaltsplanung die Beschäftigungszielzahl so weit abgesenkt, dass trotz Verteuerung ein konstantes Budget resultiert. Umgekehrt führt eine strukturelle Kostenabsenkung (zum Beispiel durch eine Erhöhung des Anteils von Beschäftigung in der Laufbahngruppe 1) zu einer Erhöhung der Beschäftigungszielzahl.
    Siehe auch: Beschäftigungszielzahl , Budget , Produktgruppe , Stellenindex

  • Bottom-up

    - ist die "von unten nach oben" vorgenommene Ermittlung der Ressourcen für die Erreichung eines bestimmten Zieles.
    Siehe auch: Top-down

  • Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)

    Kamerales Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung, das gem. Richtlinien größere Investitionen vorfinanzieren konnte und damit eine werteverzehrorientierte Darstellung im Haushalt ermöglichte (Tilgung aus dem Haushalt in Höhe der Abschreibung) beziehungsweise vorzeitige Realisierungen von Maßnahmen innerhalb beschlossener Gesamtprogramme bei Nachweis der Vorteilhaftigkeit zuließ.
    Neue Vorfinanzierungen sind ab 2011 vor dem Hintergrund der notwendigen Einhaltung des Konsolidierungspfades nicht mehr vorgesehen.
    Siehe auch: Abschreibung , Investitionen , Konsolidierungspfad , Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung , Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung

  • Bruttodarstellung

    Grundsatz, nach dem Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen (§ 15 Landeshaushaltsordnung) und mit dem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen sind (§ 35 Landeshaushaltsordnung).
    Siehe auch: Haushaltsgrundsätze , Haushaltsstelle , Nettoveranschlagung , Sonderhaushalt

  • Brutto-Kreditaufnahme

    Die Summe der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und aus dem öffentlichen Bereich eines Haushaltsjahres; vergleiche Netto-Kreditaufnahme/Neuverschuldung.
    Siehe auch: Haushaltsjahr , Kreditfinanzierungsplan , Netto-Kreditaufnahme/Neuverschuldung

  • Budget

    Durch das Parlament verbindlich beschlossene Bereitstellung von Ressourcen zur Aufgabenwahrnehmung und zur Erfüllung der Leistungen sowie zur Erreichung der Ziele.
    Das - schafft Freiräume bei der Mittelverwendung, deshalb ist ein regelmäßiges Controlling erforderlich.
    Siehe auch: Budgetierung , Anschlag , Bonus-Malus-System , Controlling , Dezentrale Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung , Ressourcenverantwortung , Produktgruppenhaushalt

  • Budgetbereich

    Im Haushalt und im Controlling sind Haushaltsstellen für Personalausgaben (Hauptgruppe 4) einem Budgetbereich zugeordnet, der eine inhaltliche Einordnung und unterschiedliche Steuerungsformen ermöglicht. Es wird dabei zwischen 12 Budgetbereichen unterschieden:

    Budgetbereich 10, Zuordnung Kernbereich
    Budgetbereich 13, Zuordnung Temporäre Projektmittel
    Budgetbereich 15, Zuordnung Ausbildung
    Budgetbereich 17, Zuordnung Temporäre Mittel Flüchtlinge
    Budgetbereich 18, Zuordnung Flexibilisierungsmittel
    Budgetbereich 20, Zuordnung Refinanzierte
    Budgetbereich 25, Zuordnung Refinanzierte Auszubildende
    Budgetbereich 29, Zuordnung Übertragbare Nebentitel
    Budgetbereich 30, Zuordnung Nicht übertragbare Nebentitel
    Budgetbereich 31, Zuordnung Senatoren
    Budgetbereich 33, Zuordnung Beihilfen, Nachversicherungen
    Budgetbereich 90, Zuordnung Sachtitel
    Siehe auch: Temporäre Projektmittel für Personal

  • Budgetierung

    - ist ein Prozess mit dem Ziel, ein verbindliches Budget festzulegen.
    Siehe auch: Budget

  • Budgetrecht

    Das Recht des Parlaments, den Haushaltsplan und den Stellenplan verbindlich festzulegen. Es bezeichnet also das Recht, Steuern und Abgaben, sowie Einnahmen und Ausgaben für bestimmte Zwecke festzusetzen. Das - stellt das wichtigstes Vorrecht des Parlaments dar.
    Siehe auch: Haushaltsplan , Stellenplan , Steuern

  • Bundesergänzungszuweisungen

    Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihrer allgemeinen Finanzbedarfe; vergleiche Finanzausgleich.
    Siehe auch: Finanzausgleich , Zinssteuerquote


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