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                Hardware: Oberbegriff für die mechanische und elektronische Ausrüstung eines Computersystems.
Middleware: deutsch "Diensteschicht" oder "Zwischenanwendung": Middleware stellt eine (unabhängige) Ebene in einem komplexen Softwaresystem dar, die als "Dienstleister" anderen ansonsten entkoppelten Softwarekomponenten den Datenaustausch ermöglicht. (Wikipedia)
Siehe auch:
Basiskomponenten
, 
Zentraler User Helpdesk
 
         
            
            
            
                Im - werden die Salden aller Konten ausgewiesen, die in die Vermögensrechnung und in die Erfolgsrechnung übernommen werden.
Siehe auch:
Nebenbuch
 
         
            
            
            
                Das - enthält im Wesentlichen die Daten zur Feststellung des jährlichen Haus-haltsplans (insbesondere Volumen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) einschließlich des Stellenplans sowie die Festsetzung der kommunalen Hebesätze (sofern nicht spezialgesetzlich geregelt), die erforderlichen Kredit- und Gewährleistungsermächtigungen. Ferner sind Regelungen für Verantwortlichkeiten und Flexibilitäten im Produktgruppenhaushalt enthalten.
Siehe auch:
Doppelhaushalt
, 
Garantie
, 
Haushaltsplan
, 
Haushaltsrecht
, 
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
, 
Nachtragshaushalt
, 
Planungssicherheit (Planungsreserve)
, 
Stellenplan
, 
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
, 
Verpflichtungsermächtigung
, 
Versorgungsumlage
, 
Versorgungszuschlag
, 
Produktgruppenhaushalt
 
         
            
            
            
                Die folgenden  -  sind bei Aufstellung und Vollzug der Haushalte zu beachten:
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Vollständigkeit und Einheit, Klarheit, Wahrheit, Spezialisierung, Bruttodarstellung.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
, 
Einheit 
, 
Gesamtdeckung
, 
Haushaltssoll
, 
Jährlichkeit
, 
Sparsamkeit
, 
Spezialisierung
, 
Vollständigkeit
, 
Wahrheit
, 
Wirtschaftlichkeit
 
         
            
            
            
                Das  -  ist ein Bundesgesetz, das für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung festlegt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des  - wurde die Möglichkeit eröffnet, statt einer kameralen Haushaltswirtschaft die Doppik einzuführen; vergleiche § 1a HGrG. 	
Zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen in unterschiedlichen Haushaltssystemen bei Bund und Ländern wurde nach § 49a HGrG das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens eingerichtet.
Siehe auch:
Finanzplanung
, 
Haushaltsrecht
, 
Landeshaushaltsordnung (LHO)
, 
Standards staatlicher Doppik  
, 
Produktgruppenhaushalt
 
         
            
            
            
                -  ist das Kalenderjahr.
Siehe auch:
Ausgaberest
, 
Brutto-Kreditaufnahme
, 
Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische)
, 
Fälligkeitsprinzip
, 
Fehlbetrag
, 
Finanzierungssaldo 
, 
Garantie
, 
Haushaltswirtschaftliche Sperre
, 
Ist-Abschluss
, 
Jährlichkeit
, 
Kameralistik
, 
Konjunkturbereinigung
, 
Nachtragshaushalt
, 
Soll-Abschluss
, 
Verlustvortrag
, 
Vermögensnachweis
, 
Verpflichtungsermächtigung
, 
Vorläufige Haushaltsführung
, 
Wahrheit
, 
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
, 
Wirtschaftsjahr
 
         
            
            
            
                Unter einer -  versteht man eine Situation eines öffentlichen Haushalts, in der durch eigene Maßnahmen auch langfristig der Haushalt nur durch steigende Staatsverschuldung zum Ausgleich zu bringen ist. Ursache hierfür sind regelmäßig Lasten aus der Vergangenheit, also hohe aufgelaufene Schulden und andere Verpflichtungen.
Siehe auch:
Darlegungspflicht
, 
Deckungskredit
, 
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
, 
Stabilitätsrat 
 
         
            
            
            
                Die durch das Haushaltsgesetz festgestellte, für die Haushalts- und Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie der für das Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Siehe auch:
Budgetrecht
, 
Beauftragter für den Haushalt 
, 
Deckungsfähigkeit
, 
Dispositiv
, 
Doppelhaushalt
, 
Einheit 
, 
Einzelplan
, 
Fälligkeitsprinzip
, 
Fehlbetrag
, 
Finanzierungssaldo 
, 
Funktionenplan
, 
Gesamtplan
, 
Haushaltsgesetz
, 
Haushaltsrechnung
, 
Haushaltssystematik
, 
Haushaltsvermerke
, 
Jährlichkeit
, 
Kapitel
, 
Kernhaushalt
, 
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
, 
Nachtragshaushalt
, 
Nettoveranschlagung
, 
Planstelle
, 
Sonderhaushalt
, 
Spezialisierung
, 
Stellenplan
, 
Überschuss
, 
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
, 
Verpflichtungsermächtigung
, 
Vollständigkeit
, 
Vorläufige Haushaltsführung
, 
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
, 
Zweckbestimmung
, 
Zweckgebundene Einnahme
, 
Produktgruppenhaushalt
 
         
            
            
            
                Die - enthält die nach Abschluss eines Haushaltsjahres festgestellten Jahresergebnisse der Kapitel und Einzelpläne der nach der kameralen Ordnung aufgestellten Haushaltspläne zuzüglich eines Vermögensnachweises mit Übersichten zu Beteiligungen, Sachanlagen, Forderungen, Rücklagen, Treuhandvermögen, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Wirtschafts-/Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen sowie der Hochschulen sind ebenfalls beizufügen. 
Die  -  wird von der Senatorin für Finanzen erstellt und bildet zusammen mit den Berichten des Rechnungshofs die Grundlage für die Entlastung des Senats durch die Bremische Bürgerschaft.
Siehe auch:
Beteiligungen
, 
Bilanz
, 
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
, 
Einzelplan
, 
Fehlbetrag
, 
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
, 
Haushaltsplan
, 
Kapitel
, 
Rücklagen
, 
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
, 
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
 
         
            
            
            
                Die Bürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 Landesverfassung einen  -  ein, dem in der Regel die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 6 und 7 Landesverfassung übertragen werden.	 
Der  -  nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Beteiligungen, der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen der Stadtgemeinde Bremen wahr. Er hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Siehe auch:
Einnahmeverfügungsmittel
, 
Globale Mehreinnahmen
, 
Nachbewilligung
, 
Produktbereich
, 
Produktgruppenhaushaltscontrolling
, 
Sperre
, 
Verlustvortrag