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Glossarübersicht

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  • Haushaltsrecht

    Der Begriff Haushaltsrecht bezeichnet die Gesamtheit der Regelungen die bei der Aufstellung und Durchführung der Haushalte zu beachten sind, zum Beispiel:
    Grundgesetz,
    Haushaltsgrundsätzegesetz,
    Stabilitäts- und Wachstumsgesetz,
    Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,
    Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
    Gesetz über die Rechnungsprüfung der Freien Hansestadt Bremen,
    Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden,
    Gesetz über die Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven,
    Verfassung der Stadt Bremerhaven,
    die jeweiligen jährlichen Haushaltsgesetze.
    Siehe auch: Haushaltsgesetz , Haushaltsgrundsätzegesetz , Kreditaufnahme/Kreditermächtigung , Landeshaushaltsordnung (LHO)

  • Haushaltsrest

    vergleiche Ausgaberest.
    Siehe auch: Reste

  • Haushaltssoll

    Das - einer Haushaltsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Ausgaben: Haushaltsanschlag + Ausgaberest + Nachbewilligung + Einnahme-Verfügungsmittel ./. Einsparung ./. Sondersperre + Veränderungen aus Deckungsfähigkeiten.

    b)Einnahmen: Haushaltsanschlag + Einnahmeverfügungsmittel + Mehreinnahmen, soweit sie zur Deckung von Nachbewilligungen herangezogen werden.
    Siehe auch: Ausgaberest , Deckungsfähigkeit , Einnahmeverfügungsmittel , Einsparung , Finanzplanung , Haushaltsgrundsätze , Haushaltsstelle , Mehrausgaben , Minderausgaben , Mindereinnahmen , Nachbewilligung , Überplanmäßige Einnahme/Ausgabe

  • Haushaltsstelle

    Die - besteht aus insgesamt 10 Stellen sowie einer Zweckbestimmung.

    Aus der Nummerik lässt sich folgendes erkennen:
    [TABELLEA]
    [REIHEA][KOPF]Stelle[KOPF]Inhalt[KOPF]Beispiel[KOPF](0257.511 00-6)[REIHEE]
    [REIHEA][ZELLE]1.[ZELLE]Betroffener Haushalt[ZELLE]0[ZELLE]Land[REIHEE]
    [REIHEA][ZELLE]1. - 2.[ZELLE]Einzelplan[ZELLE]02[ZELLE]Bildung, Wissenschaft, Kultur[REIHEE]
    [REIHEA][ZELLE]1. - 4.[ZELLE]Kapitel[ZELLE]0257[ZELLE]Landeszentrale für politische Bildung[REIHEE]
    [REIHEA][ZELLE]5. - 7.[ZELLE]Gruppe[ZELLE]511[ZELLE]Geschäftsbedarf et cetera [REIHEE]
    [REIHEA][ZELLE]5. - 9.[ZELLE]konkreter Titel[ZELLE]511 00[ZELLE]Geschäftsbedarf und Kommunikation[REIHEE]
    [REIHEA][ZELLE]10.[ZELLE]Prüfziffer[ZELLE]6[ZELLE] [REIHEE]
    [TABELLEE]
    Siehe auch: Baumaßnahme , Bruttodarstellung , Dispositiv , Einsparung , Haushaltssoll , Haushaltsvermerke , Kapitel , Splitting , Verpflichtungsgrad , Zweckbestimmung

  • Haushaltssystematik

    Die - ist der Oberbegriff für Regeln über den Aufbau, die Form und die Gliederung des Haushaltsplans und ist festgelegt im Gruppierungs- und Funktionenplan.
    Siehe auch: Funktionenplan , Gruppierungsplan , Haushaltsplan

  • Haushaltsvermerke

    Verbindliche ergänzende Festlegungen/Einschränkungen (zum Beispiel Ermächtigungen für den Haushaltsvollzug) des Haushaltsgesetzgebers zu bestimmten Haushaltsstellen im Haushaltsplan; vergleiche Dispositiv.
    Siehe auch: Dispositiv , Einnahmeverfügungsmittel , Haushaltsplan , Haushaltsstelle , Zweckgebundene Einnahme

  • Haushaltswirtschaftliche Sperre

    Maßnahmen des Senats nach § 41 Landeshaushaltsordnung (sogen. Bewirtschaftungsmaßnahmen) um Risiken im laufenden Haushaltsjahr (Mehrausgaben / Mindereinnahmen) auszugleichen; vergleiche Planungssicherheit.
    Siehe auch: Haushaltsjahr , Mehrausgaben , Mindereinnahmen , Planungssicherheit (Planungsreserve)

  • Hebesatz

    Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht der Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird.

  • Herstellungskosten

    - sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Selbsterstelltes Sachanlage- und Umlaufvermögen wird mit den - aktiviert.
    Siehe auch: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)

  • Informationstechnik, -technologie (IT)

    Gesamtheit und Interaktion von Hardware (PC, Monitor, Drucker usw.), Software (Betriebssystem und Standardprogrammen wie MS Word, MS Excel usw.), Fachprogrammen (zum Beispiel Sozialhilfeberechnungen, Personalabrechnungen, Wohngeldberechnungen), Kommunikationsträgern (Leitungen, Netze).

  • Integrierter Produktrahmen

    Mit dem - wird eine einheitliche Systematik für eine Gliederung nach Produktstrukturen definiert und eine Aggregation der Daten auf verschiedenen Ebenen zum Zwecke der Vergleichbarkeit ermöglicht. Im - werden mittels einer 3-stelligen Zahl die unterschiedlichen Gliederungsebenen dargestellt: Fachebene (1. Ebene, 1-Steller). Aufgabenebene (2. Ebene, 2-Steller) und Produktebene (3. Ebene, 3-Steller). Der - ist verbindlich für die Kernhaushalte von Bund und Ländern, die Produkthaushalte führen (§ 1 a HGrG).

  • Integriertes öffentliches Rechnungswesen (IöR)

    Geplantes öffentliches Rechnungswesen, mit den Kernelementen Vermögensrechnung (Bilanz), Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung). Grundlage bildet das Ressourcenverbrauchskonzept. Ziel ist die Integration der genannten Kernelemente unter Berücksichtigung aller Einheiten des "Verwaltungskonzerns" (Konzern Freie Hansestadt Bremen).
    Siehe auch: Vermögensrechnung , Erfolgsrechnung , Finanzrechnung , Kernhaushalt

  • Interkommunaler Leistungsvergleich

    Vergleich von Produkten in den Dimensionen Leistungen/Ressourcen auf Länder- beziehungsweise Kommunalebene; vergleiche Benchmarking.
    Siehe auch: Benchmarking

  • Investitionen

    Der Begriff - wird sowohl im kameralen Haushalt als auch im doppischen Jahresabschluss verwendet:

    A) im Sinne von § 13 Landeshaushaltsordnung sind - Ausgaben für:
    a) Baumaßnahmen ,
    b) den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen (in Bremen zur Zeit ab 410 Euro (ohne Umsatzsteuer), von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
    c) Darlehen sowie
    d) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a) - c) genannten Zwecke.

    B)im Sinne der Finanzbuchhaltung sind - Anschaffungen langfristig nutzbarer Vermögensgegenstände, die im Anlagevermögen ausgewiesen werden.
    Siehe auch: Anlagevermögen , Baumaßnahme , Bremer Kapitaldienstfonds (BKF) , Doppischer Jahresabschluss , Finanzbuchhaltung , Investitionsquote , Kreditaufnahme/Kreditermächtigung , Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben

  • Investitionsprogramm

    In dem - sind die in den nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvorhaben nach Dringlichkeiten, Jahresraten, Fortsetzungsmaßnahmen und neuen Maßnahmen gegliedert darzustellen. Das Haushaltsgrundsätzegesetz verlangt als Unterlage für die Finanzplanung die Aufstellung eines mehrjährigen -.
    Das - ist, wie beim Finanzplan, jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
    Siehe auch: Beteiligungen , Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung , Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung

  • Investitionsquote

    Anteil der Investitionen an den bereinigten Ausgaben.
    Siehe auch: Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben , Investitionen

  • Ist-Abschluss

    Beim - werden die tatsächlich eingegangenen Einnahmen und die tatsächlich geleisteten Ausgaben des gesamten Haushaltsjahres gegenübergestellt. Ausgabereste beziehungsweise nicht realisierte Einnahmeforderungen bleiben im - unberücksichtigt; vergleiche Soll-Abschluss.
    Siehe auch: Ausgaberest , Haushaltsjahr , Soll-Abschluss

  • Jährlichkeit

    Grundsatz, nach dem für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist.
    Siehe auch: Haushaltsgrundsätze , Haushaltsjahr , Haushaltsplan , Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben

  • Kalkulatorische Kosten

    - sind Kosten, die anders oder zusätzlich zu den aufwandsgleichen Kosten lediglich in der Kosten- und Leistungsrechnung angesetzt werden (zum Beispiel kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Zinsen).
    Siehe auch: Abschreibung , Kosten , Kosten- und Leistungsrechnung

  • Kameralistik

    - ist ein überwiegend in der öffentlichen Verwaltung angewendetes Buchführungssystem, bei der Einnahmen und Ausgaben (Mittelzu- beziehungsweise Mittelabflüsse) geführt werden und die geplanten Einnahmen und Ausgaben (Anschlag beziehungsweise Soll) den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (Ist) eines Haushaltsjahres gegenübergestellt werden.
    Siehe auch: Haushaltsjahr


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