Eine - ist eine Verringerung des Haushaltssolls zur Deckung einer
Nachbewilligung bei einer anderen Haushaltsstelle.
Siehe auch:
Globale Minderausgaben
, Haushaltssoll
, Haushaltsstelle
, Nachbewilligung
, Verlustvortrag
Mit der - wird der besonderen strukturellen Eigenarten der Stadtstaaten (hinterlandlose Stadtstaaten unterscheiden sich mit Blick auf Einnahmesituation und Aufgabenerfüllung erheblich von anderen Ländern) beim Länderfinanzausgleich Rechnung getragen.
Siehe auch:
Länderfinanzausgleich
Der - ist Teil des Haushaltsplans und enthält die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Aufgabenbereiches.
Siehe auch:
Gesamtplan
, Haushaltsplan
, Haushaltsrechnung
, Verpflichtungsermächtigung
Grundsatz, nach dem die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und gegebenenfalls zu erläutern sind.
Siehe auch:
Globale Mehrausgaben
, Globale Minderausgaben
, Globale Mindereinnahmen
, Verpflichtungsermächtigung
Die Lohnsteuerkarte wurde abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.
Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).
Mit dem ELStAM-Verfahren wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Bei Ihrem Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Ihre aktuellen ELStAM in Mein ELSTER abzurufen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern muss jeder Ehegatte/Lebenspartner für den Abruf der ELStAM ein eigenes Zertifikat in Mein ELSTER erzeugen
Auf den - wird der in der Erfolgsrechnung auszuweisende Ertrag und Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfasst. Im Jahresabschluss werden die Salden der - abgerechnet, so dass im Gegensatz zu den Bestandskonten kein Anfangsbestand auf den - vorgetragen wird.
Siehe auch:
Aufwand
, Bestandskonten
, Doppischer Jahresabschluss
, Erfolgsrechnung
, Ertrag
, Konten
, Kostenarten
, Wirtschaftsjahr
- ist ein Bestandteil des Wirtschaftsplans. Er enthält alle voraussehbaren
Erträge und Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres und entspricht in der Gliederung einer Gewinn- und Verlustrechnung.
Siehe auch:
Aufwand
, Ertrag
, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
, Wirtschaftsjahr
, Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
In der - wird für die Rechnungsperiode der Ertrag dem Aufwand gegenübergestellt und das Ergebnis der Periode ermittelt. Übersteigt der Ertrag den Aufwand, ergibt sich ein (Jahres-)Überschuss; übersteigt dagegen der Aufwand den Ertrag, wird ein (Jahres-)Fehlbetrag ausgewiesen. Die - wird auch als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet.
Siehe auch:
Anhang
, Aufwand
, Doppischer Jahresabschluss
, Erfolgskonten
, Ertrag
, Fehlbetrag
, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
, Globale Mehrausgaben
, Integriertes öffentliches Rechnungswesen (IöR)
, Rücklagen
, Überschuss
- sollen (soweit erforderlich) den Verwendungszweck der Anschläge mit ausreichender Bestimmtheit erkennen lassen und eine geeignete Unterlage für deren sachgemäße Nachprüfung bieten. - gehören nicht zum Dispositiv.
Siehe auch:
Anschlag
, Dispositiv
Begriff der Kosten- und Leistungsrechnung; - bezeichnet den Gegenwert, der durch die Erstellung einer verwaltungstypischen Dienstleistung erzielt wird (zum Beispiel aus Gebühren, Vermietung).
Siehe auch:
Gebühr
, Kosten- und Leistungsrechnung
, Kostenträger
, Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
vergleiche Kostenarten.
Siehe auch:
Kostenarten
, Kostenartenrechnung
, Kostenstellenrechnung
, Kostenträgerrechnung
- ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch dauerhaft verzichtet wird. Der Anspruch erlischt.
vergleiche auch Niederschlagung, Stundung.
Siehe auch:
Niederschlagung
, Stundung
Unter - versteht man den Zahlungsverkehr innerhalb und zwischen den Haushalten der Gebietskörperschaften in der Freien Hansestadt Bremen. Die - müssen sich in Einnahme und Ausgabe und grundsätzlich in einem Haushaltsjahr ausgleichen.
Siehe auch:
Besondere Finanzierungsvorgänge
, Finanzierungssaldo
, Haushaltsjahr
In der Finanzbuchhaltung ist der Ertrag der Wertezuwachs aus der Leistung der Gebietskörperschaft innerhalb der Rechnungsperiode. Der Ertrag ist in der Periode der Leistungserbringung zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Siehe auch:
Erfolgskonten
, Erfolgsplan
, Erfolgsrechnung
, Fehlbetrag
, Finanzbuchhaltung
, Rechnungsabgrenzung
Artikel 126 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt die Regeln und das Verfahren zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite in den EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission wird mit der Überwachung der Einhaltung der Referenzwerte beauftragt. Dabei soll grundsätzlich das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt 3 % und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt 60 % nicht übersteigen.
Bund und Länder sind aufgrund des Artikel 109 Absatz 5 Grundgesetz für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verantwortlich und tragen Sanktionsmaßnahmen nach festgelegten Anteilen gemeinschaftlich. Der Einhaltung der Haushaltsdisziplin ist im Rahmen der Beratungen des Stabilitätsrates Rechnung zu tragen (§ 51 Absatz 1 HGrG).
Siehe auch:
Stabilitätsrat
- bildet die Planungsgrundlage für die Aufstellung der Länderhaushalte. Der Anteil des einzelnen Landes an der - der Ländergesamtheit entspricht dem Anteil der Steuereinnahmen des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit. Bei den Stadtstaaten ist zusätzlich die analog ermittelte - für die Gemeindeebene zu berücksichtigen.
Siehe auch:
Ex post Konjunkturkomponente
, Konjunkturkomponente
Unmittelbare konjunkturelle Auswirkungen auf den Landeshaushalt, die zur Feststellung der Einhaltung der Defizitobergrenzen nach Ablauf des Haushaltsjahres maßgeblich sind. Sie setzen sich aus der zu Beginn der Haushaltsaufstellung zu ermittelnden Konjunkturkomponente (Ex ante Konjunkturkomponente) und einer Steuerabweichungskomponente zusammen.
Siehe auch:
Ex ante Konjunkturkomponente
, Konjunkturkomponente
Grundsatz, nach dem in die Haushaltspläne nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
, Haushaltsplan
bezeichnet die Kontrolle der höheren Behörde (Steuerabteilung bei der Senato-rin für Finanzen) daraufhin, ob die nachgeordneten Behörden (Finanzämter) Recht und Gesetz einhalten und ob sie ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen.